Rechtsanwaltskammer Düsseldorf: Kündigung der Hauptgeschäftsführerin erneut unwirksam

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.12.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht5|6531 Aufrufe

Mit einer klaren Niederlage für die beklagte Rechtsanwaltskammer Düsseldorf endete am 8.12.2017 das Verfahren der Hauptgeschäftsführerin der Kammer gegen ihre (nunmehr dritte) Kündigung. Das Gericht verzichtete auf die noch im Oktober beabsichtigte Beweiserhebung und gab der Klage statt - die Kündigung ist unwirksam, die Beklagte muss (weitere) rund 230.000 Euro brutto Annahmeverzugslohn nebst Zinsen entrichten. Auch die beiden vorangegangenen Kündigungen hatten Arbeitsgericht und LAG Düsseldorf kassiert, schon dort waren der Klägerin 127.000 Euro Annahmeverzugslohn zugesprochen worden.

Die Gründe, auf die sich die Kündigung stützen sollte, standen allerdings von Beginn an - vorsichtig formuliert - auf tönernen Füßen: Der Klägerin, die seit 2004 als Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf tätig ist, soll veranlasst haben, dass die Übersendung ihrer Personalakte durch die RAK Köln (wo sie zuvor tätig war) nicht an die RAK Düsseldorf, sondern unmittelbar an sie persönlich versandt worden sei. Sie habe die Personalakte fortan selbst verwahrt und damit dem Zugriff der Beklagten entzogen. Auch habe sie verhindert, dass bei Einführung des digitalen Systems ihre Personalakte habe eingescannt werden können.

Man darf schon daran zweifeln, ob dieser Vorwurf, selbst wenn er begründet wäre, eine außerordentliche (§ 626 BGB) oder eine ordentliche Kündigung (§ 1 KSchG) legitimieren könnte.

Im Kammertermin konnte die Klägerin den Vorwurf sogar entkräften: Sie legte das sog. Akten-Retent der RAK Köln vor, in dem sich noch die Kopie des Übersendungsschreibens befand. Dieses war keineswegs an die Klägerin persönlich, sondern an die RAK Düsseldorf adressiert. Und entgegen genommen hatte dieses Schreiben in Düsseldorf ausweislich des Postnachsendeauftrages exakt jener Mitarbeiter, den die Beklagte dafür benannt hatte, dass die Klägerin ihm gesagt habe, sie halte die Akte unter Verschluss.

Das reichte der Kammer, um der Klage vollumfänglich stattzugeben. Die Kündigung war weder als Tat- noch als Verdachtskündigung begründet.

ArbG Düsseldorf, Urt. vom 8.12.2017 - 4 Ca 6362/16, Pressemitteilung zum Verfahren hier, zum Urteil hier

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Unglaublich, was da in Düsseldorf abläuft! "Uns kritt nix klein - Narrenfreiheit, die muss sein" (Düsseldorfer Karnevalsmotto 2017).

0

Man wird wohl niemandem Unrecht tun, wenn man behauptet, dass Köln und Düsseldorf nicht gerade Partnerstädte sind. Nun kreist der Arbeitsrechsstreit, von dem Herr Prof. Rolfs hier berichtet, ja ausgerechnet um eine Beschäftigung bei der Anwaltskammer des Kölner Bezirks einerseits und des Düsseldorfer Bezirks andererseits. Da liegt der Gedanke nicht ganz fern, dass womöglich mit dem Instrument des Kündigungsschutzprozesses die legendäre Schlacht von Worringen (1288) nochmals ausgefochten werden soll. Schaut man auf die immensen Annahmeverzugskosten, die die Kammer aus dem Geld ihrer Mitgleider an die Klägerin bezahlen muss, kann man allerdings froh sein, wenn man als Anwalt seine Beiträge an eine andere Kammer bezahlt. Denn so etwas ist nicht mehr karnevalesk, sondern ein Narrenstreich. Wer hingegen selbst dort Mitglied ist, der tröste sich mit der Kölschen Weisheit "Jeck, loss Jeck elans".

@ Martin Bender: Ob man die Düsseldorfer Kammermitglieder ausgerechnet mit einer Kölschen Karnevalsweisheit beruhigen kann, erscheint mir mehr als zweifelhaft. Weitere Hintergründe zum Verfahren übrigens auf lto (hier).

Kommentar hinzufügen