"Frauen an die Macht"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.12.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht71|13489 Aufrufe

Die gezielte Suche eines Autohauses nach einer weiblichen Autoverkäuferin in einer Stellenanzeige („Frauen an die Macht!“) kann nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bisher in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich männliche Personen beschäftigt hat.

Das hat das LAG Köln entschieden.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus, in dem sie Neu- und Gebrauchtwagen verkauft. Sie beschäftigte in ihrem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich Mitarbeiter männlichen Geschlechts. Auch unter den zehn für die Marke F zuständigen Verkaufsberatern befand sich keine einzige Frau. Anfang 2015 schaltete sie auf ihrer Homepage eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!“. Im Text der Anzeige heißt es:

Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.

Wenn Sie Spaß daran haben Automobile zu verkaufen und Menschen überzeugen zu können, dass wir und Sie die richtigen Partner für unsere Kunden sind, dann bewerben Sie sich bei uns. Automobilerfahrung ist Voraussetzung für diese Position. …

Der Kläger ist gelernter Automobilkaufmann. Er bewarb sich auf die Stelle, erhielt aber eine Absage. Seine Klage auf Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts sei gerechtfertigt. Ob sich die Rechtfertigung allerdings tatsächlich aus § 8 Abs. 1 AGG oder nicht vielmehr aus § 5 AGG - positive Maßnahme zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts - ergibt, halte ich für diskussionswürdig.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LAG Köln, Urt. vom 18.5.2017 - 7 Sa 913/16, BeckRS 2017, 131307

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71 Kommentare

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"Ob sich die Rechtfertigung allerdings tatsächlich aus § 8 Abs. 1 AGG oder nicht vielmehr aus § 5 AGG - positive Maßnahme zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts - ergibt, halte ich für diskussionswürdig."

Aus meiner Sicht ist das eindeutig: Gerechtfertigt kann eine Diskriminierung i.S.d. § 8 AGG nur dann sein, wenn es sich um ein sog. unverzichtbares Merkmal, um die Tätigkeit ausführen zu können, handelt. Es liegt auf der Hand, dass man keine Frau sein muss, um Autos zu verkaufen. Damit scheidet § 8 AGG aus.

Der Richter hat es sich hier sehr einfach gemacht, indem er die Revision nicht zugelassen hat. Ich hoffe, dass der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegt.

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Ob ein Gesetz Unfug ist oder nicht, ändert nichts an der Tatsache, daß das Gesetz angewandt werden muss, solange es in Kraft ist. Diese Pflicht gilt insbesondere für Richter. Daß es in Deutschland noch einige Menschen gibt, die den Diskriminierungsschutz für Unfug halten, stimmt traurig. Es verwundert aber nicht angesichts der deutschen ‚Tradition‘. Diskriminierungen waren in diesem Lande noch nie schutzwürdig.

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Herrn Dr. Roolfs ist selbstredend zuzustimmen, dass in Kraft befindliches Recht angewendet werden muss. Beim Zapfen aus einem Jauchefass gewinnt man aber schwerlich leckeren Wein. Nun wird man vielleicht Verhaltensweisen, die einer sog. selbstdefinierten elegischen Diskriminierungsbejodelung unterfallen sollen,  nicht geradezu "Schutz" angedeihen lassen müssen. Wie wär's mit "Freiheit" - Privatautonomie ? Oder soll es zukünftig auch "Diskriminierungsschutz" zugunsten Graubrot gegenüber "diskriminierender" Kundenwahl von Weißbrot geben?

Wie bei allen guten Absichten, führt ein Übermaß beim "Diskriminierungsschutz" selten zu guten Ergebnissen.

Aber warum nur bekomme ich z.B. keine so billigen Schuhe - und die auch noch überall - wie ein "Herr Mustermann", nur weil ich Größe 49 bis 50 brauche?

So werde ich doch andauernd "diskriminiert" und auch finanziell dadurch benachteiligt!

 

@Prof. Dr. Rolfs:

§ 5 AGG ist ein interessanter Gedanke, dürfte aber schon vom Wortlaut her nicht anwendbar sein. Dieser setzt eine Benachteiligung in der Vergangenheit voraus. Dort ist die Rede von "bestehenden Nachteilen".

Den Sachverhalt verstehe ich vorliegend so, daß sich das Autohaus gerne Frauen gewünscht hätte, sich aber in der Vergangenheit keine beworben hatten. Daher gibt es wohl im Autohaus auch keine bestehenden Nachteile für Frauen. § 8 AGG ist hier völlig unpassend. Sind Sie sicher, dass ein Landesarbeitsgericht so etwas mit § 8 AGG begründet hat??? Das wäre sehr ungewöhnlich, wenn einem LAG ein solcher elementarer Rechtsanwendungsfehler unterläuft und dann noch nicht einmal die Revision zugelassen wird.

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Ais den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte verfolgte mit der Bevorzugung des weiblichen Geschlechts in der Stellenausschreibung den unternehmerischen Zweck, ihrer Kundschaft beim Autokauf Beratungsleistungen durch Verkaufspersonal beiderlei Geschlechts anzubieten. Sie erhoffte sich, dadurch den Bedürfnissen ihrer Kundschaft besser gerecht werden zu können und infolgedessen auch bessere Verkaufsergebnisse zu erzielen. ... Zudem kann ebenfalls ohne weiteres unterstellt werden, dass vom Empfängerhorizont eines Teiles der Kundschaft aus das Geschlecht des Verkaufsberaters für das Gelingen der Kommunikation im Verkaufsgespräch eine nicht unwichtige Rolle spielt. So kann beim weiblichen Teil der Kundschaft gerade wegen des althergebrachten Vorurteils, wonach Technik eine Männerdomäne sei, der Eindruck bestehen, von männlichen Verkäufern leichter übervorteilt zu werden. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass für weibliche Kunden beim Autokauf möglicherweise andere Kriterien für die Kaufentscheidung im Vordergrund stehen als dies bei männlichen Kunden der Fall ist, so dass die weibliche Kundin das Gefühl entwickelt, von einer weiblichen Verkäuferin in ihren Bedürfnissen besser verstanden zu werden. Ein Autokauf stellt insbesondere für private Kunden regelmäßig ein wichtiges Ereignis von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite dar. Ein Autokauf gilt daher vielfach als „Vertrauenssache“, zumal der Verkäufer dem Kunden gegenüber regelmäßig über einen die Marktgegebenheiten und die Technik der Fahrzeuge betreffenden Wissensvorsprung verfügt. Bei einem Vertrauensgeschäft kommt der Persönlichkeit des für den Vertragspartner Handelnden eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Eigenart der Persönlichkeit eines Menschen wird durch sein Geschlecht mitgeprägt.

 

Nun, nur weil etwas bereits war, ist es logisch weder falsch noch verwerflich. Wer das verneint, leugnet etwas arrogant die Möglichkeit von Irrtum. Subjetiver Eischätzung unteriegt die Mutmaßung, wovon sich weibliche Kundinnen beeinflussen lassen. Ebenso die Einschtzung, ob man dem mit Ergänzung durch eine weibliche Verkäuferin im Team erfolgreich entgegenkommt. Warum sollten diese Aspekte freier, freiheitlicher Einschätzung durch Gesinnungsdiktaturen und ihre Büttel zunichte gemacht werden? Niemand hindert doch gewisse Zeitgeistler, Vertrauen untereinander zu haben und zu entfalten, sie können sich Autos verkaufen, wie sie wollen. Nur - sie sollten dann eben auch, wenn ich die vorgebrachten Beispiele aufnehme, eben auch Männer, Deutsche, Katholiken untereinander ebenso besonderes Vertrauen haben lassen. Und wenn offen und ehrlich deklariert, solche auch Vertrauen gewinnen lassen bei nicht-Gruppenangehörigen. Und sich daran orientieren dürfen, wenn sie als Unternehmer Leistungen anbieten. Wir müssen das Empfinden für Freiheit gerade in der Wirtschaft pflegen.

nur weil etwas bereits war, ist es logisch weder falsch noch verwerflich.

Aber wenn der Gesetzgeber ein dementsprechendes Verbot erlassen hat (§§ 1, 7 AGG, Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG), dann eben schon! Das sollte wenigstens ein durchschnittlich begabter sog. Jurist nach wenigen Studien-, bzw. spätestens Berufssemestern verstanden haben, andernfalls er sich Demagoge, Philosoph oder Journalist nennen und den Beruf wechseln möge.

Wir müssen das Empfinden für Freiheit gerade in der Wirtschaft pflegen.

Wir sollten aber auch die Menschenrechte pflegen: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Und der Ausgleich zwischen Freiheits- und Menschenrechten obliegt in einer Demokratie dem Gesetzgeber, bzw. in einem Rechtsstaat der an Recht und Gesetz gebundenen Justiz.

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§ 5 ist wohl eher nicht einschlägig. "Der absolute Vorrang der zu fördernden Gruppe ist nach der Rspr des EuGH (EuGH, 17.10.1995, Rs. C- 450/93 – Kalanke; EuGH,11.11.1995, Rs C-409-Marschall; EuGH, 6.7.2000, Rs C-407/98 (Abrahamsson) bei solchen Maßnahmen aber ausgeschlossen (amtl. Begr. BT-Drucks. 116/1780, 34)
(Nomos-BR/Ernst/Braunroth/Franke/Wascher AGG/Angelika Wascher/Hildegund Ernst/Anna Braunroth AGG § 5 Rn. 1-3, beck-online)."

Die Anwendung von § 8 Abs.1 halte ich für sehr gut begründet. Männer und Frauen sind nun einmal unterschiedlich, und warum soll Frauen, die das wollen, nicht ganz gezielt eine weibliche Autoverkäuferin  für die Beratung zur Verfügung gestellt werden?

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Nein. Eine Diskriminierung nach § 8 AGG ist nur dann gerechtfertigt, wenn das interessierende Merkmal des § 1 AGG unverzichtbar ist, um die Arbeitsleistung überhaupt erbringen zu können. Es ist definitiv nicht unverzichtbar, eine Frau zu sein, um weibliche Kundinnen adäquat beraten zu können, auch wenn es vielleicht wünschenswert wäre.

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Die Anwendung von § 8 Abs. 1 ist gefährlich. Wenn ein Autohaus überwiegend männliche Kunden hat und deshalb Männer als Verkäufer sucht, wäre dies demnach auch gerechtfertigt. Gab es da nicht früher die Argumentation, unsere Kunden akzeptieren aber keine Archtektin, keine Rechtsanwältin oder keine KFZ-Mechanikerin? Wollen wir in diese Argumentationsschemata wirklich zurück?

Och ja, warum nicht? Es stellen sich folgende Fragen: a) Trifft zu, dass Kunden keine weibliche Kraft akzeptieren? Mindestens resistenter sind - was für die Markteinschätzung eines Unternehmers bereits von erheblichem Belang ist. b) Können solche Einschätzungen eines Unternehmens plausibel sein? c) Welche Instanz - einmal abgesehen von #metoo und ähnlichen  "Autoritäten" - befindet dann über die "objektive" oder ideologische Unpässlicheit solcher Annahmen? d) Wenn dieser Gleicheritisterror efolgreich bei Arbeitgebern durchgedrückt ist, heißt das dann, dass nunmehr auch die nicht normadressierte allgemeine Kundschaft, als Private im Ergebnis ihre Wunschnichterfüllung aufoktroyiert bekommen? Oh welche Wonne in unserem "Rechtsstaat": "Freiheit , die ich meine" - inhaltlich von Tonangebern durchgedrückt. Da lassen sich noch phantastische Weiterungen denken. Da gesetzlicher Zwang ja in der Beliebtheitsskala des Zeitgeistes ganz hoch ist: Schluss mit bisheriger Eheanbahnung. Auswahl nach Geslchlecht ist verboten. Spätestens seit 30.6./1.10.2017 "wissen" jedenfalls correcte doch, dass das Geschlecht für eine Ehe nicht "objektive" zwingende Voraussetzung ist, gell? Ich möchte weiter ganz einfach für Freiheit werben.

Wir haben lange gebraucht, um zu begreifen, dass sich ein Arbeitgeber nicht hinter den Vorurteilen seiner Kunden verstecken kann. Genau das stellt das LAG wieder aufs Spiel. Wenn wir sagen, wenn Kunden eine Frau wollen, dann ist das gut, wollen sie aber einen Mann, so darf der Arbeitgeber dem nicht nachgeben? Was ist, wenn Männer lieber eine Frau wollen - ist das schützenswert oder sexistisch? Was ist, wenn Frauen lieber einen Mann wollen - ist das Interesse der Kundinnen wichtiger als das der Bewerberinnen, oder umgekehrt? Man sieht, das LAG hat die alte Büchse der Pandorra wieder ausgegraben und ich befürchte eine Kasuistik, die uns erklärt, warum bestimmte Vorurteile schützenswert und andere bekämpfenswert sind.
Ihr übriges Argumentum ad absurdum, Herr Peus, finde ich eher absurd. Die Leute wollen und sollen bei Autoverkäufer_innen Autos kaufen und diese nicht heiraten. Private Partnerschaft und Angestelltenverhältnis lassen sich doch klar unterscheiden. Im privaten Umfeld dürfen wir unserer persönlichen Sympathie freien Lauf lassen. Da gibt es keinerlei Gleichheit. Da wird heftigst diskriminiert, nach Intellekt, Aussehen, Alter, Herkunft, Religion, Rasse etc. Ich wüsste auch nicht, dass jemand vorgeschlagen hätte, dies zu ändern.

Nun, der Hinweis auf Mädchenpensionat und Männer ist eine Frage der Abstellung, durchaus. Und was das Private angeht - welche private Freiheit haben denn nun die Kunden/Interessenten_*Innen, wenn ihnen mittelbar durch Zwangsbeglückung per AGG und Wahlunfreiheit des Unternehmens nur bestimmte Typen von Verkäufern entgegentreten können? Ferner - wenn man Gesetze würdigt und rechtspolitisch wägt, muss man in einem Tollhaus auch damit rechnen, dass auf einer Schiene fortgefahren wird. Die Büchse der Pandora öffnet, wer Freiheit einschränkt. Am alten Strafrecht hatten wir genug Leitpfähle. War denn 1970 so lebensverachtend unmenschlich? Wer erst einmal abwägt, Freiheit von Kundinnen(potentiellen Interessentinnen)  mit Bewerberichen und mit einem einstellungsinteressierten Arbeitgeber "abzuwägen" - genau da ist die Büchse der Pandora geöffnet. Und noch einmal zum konkreten Fall: Für die Richtigkeit des Urteils spricht, dass durchaus objetive, allerdings auch geschlechtlich diefferenzierbare Umstände vorlagen ( bisher nur Männer als Verkäufer), und die Erwartungshaltung die Kundschaft plausibel eingeschätzt wurde. Und es ist plausibel, dass dann eine, in der Tat nicht "formal zwingende", aber subjetiv plausible Definition des Anforderungsprofils als nicht gegen AGG verstoßend akzeptiert wurde. In ein heilloses logisches Dilemma werden alle Progressven kommen, wenn sie einerseits irgendeine "rauenwuote" postulieren oder gar durchsetzen, andererseits dann aber nach Stand der Dinge ür eine konkrete Positionnur - noch eine bestimmtgeschlchlechtiche Person in Betracht kommen soll. Mindestens solange die "Quote" nicht zwingend gesetzlich estgeschrieben ist, wäre sie "subjektiv",was oben en Debatteur verwarf. Dass die Quotenjünger so langsam ins voeAvseits geraten, erweist das Weistum aus Karlsruhe zu eventuellen rrelevanz eines Gdschlechts, die fRge nach drtten und wieviel noch Geschlehctern, und dann auch: kann man dann zwecks Quotenchancen sein Geschlecht schnell ändern? "Rechtlich", selbstredend. Irreversibel soll's ja wohl nicht sein.

Auch einem Gast sollte die Differenzierung zwischen  a) Missachtung geltenden Rechts  b) Erklärung der NIchtigkeit wegen Verfassungsverstoßes ( was nur dem BVerfG zusteht)  und c) Kritik an der Sinnhaftigkeit einer Regelung klar sein. Denn man kann sie ja auch gesetzgeberisch, wenn Unfug, abschaffen und politisch , rechtspolitisch, dafür werben. Vorsorglich sei ergänzend darauf verwiesen, dass das Thema der absoluten Hörigkeit gegenüber formal geltendem Recht etwa in der "Akte Rosenburg" intensiv ventiliert wird. Auch ist zur Menschenrechtsdeklaration, ebenso wie zum GG, zu erwägen, was da an sog. "Gleichberechtigung" im Verhältnis zur staatlichen Hoheit von Belang ist, und was für das Verhältnis Privater untereinander.

Wenn Ihre Argumente anders zu verstehen sein sollten als de lege lata, dann sagen Sie das bitte, andernfalls wir ein völlig unjuristisches Argumentationskuddelmuddel erhalten, was vielleicht Ihren Vorstellungen, aber nicht der Sache dienlich ist.

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Ich schrieb: "Herrn Dr. Roolfs ist selbstredend zuzustimmen, dass in Kraft befindliches Recht angewendet werden muss. Beim Zapfen aus einem Jauchefass gewinnt man aber schwerlich leckeren Wein." Selbstzitat Ende. 

Also 8 AGG passt hier überhaupt nicht. Das ist ja fast schon peinlich für ein LAG. 8 AGG stellt ganz allgemein auf die Art der auszuübenden Tätigkeit ab, also auf das Berufsbild des ‚Autoverkäufers/Autoverkäuferin‘. Vielleicht war der Richter ein Frauenversteher und war dringend auf den Applaus von ‚Alice Schwarzer‘ angewiesen.

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Das sehe ich genau anders. Es kommt nicht im Sinne der stalinschen Tonnenideologie auf den Generalaspekt "Autoverkäufer" an, sondern auf das Marktsegment "weibliche Kaufinteressierte". Nach plausibler Einschätzung hat hierzu das Tätigwerden einer Frau als Mitarbeiterin vertrauens- und damit geschäftschancenmäßigen Vorteil, und den Kontakt zu Kundinnen kann man sowohl unter "Art der auszuübenden Tätigkeit" wie auch "Bedingungen ihrer Ausübung" subsumieren.  Mich überzeugt die Entscheidung.

Dogmatisch dürfte § 5 AGG das Quotenerreichungsgewese gezielter "Besserstellung" zwecks Erreich irgendeiner Qutoe im Auge haben, damit letztlich einerseits mit Blick auf den Anstellungskandidaten, andererseits auf die überindividuell gleichheitsorientierte verabsolutierte "Gleichzahligkeit" oder wenigstens kompensierende Anhebung von Quoten. Der Gruppenangehörige einer bisher ideologisch herauspräparierten Sondergruppe soll, zwar nicht um seiner individuellen Wünsche wegen sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit zwecks der ideologisch gewünschten Gesamtzahlproportionierung bevorzugt werden und das soll nach § 5 AGG gerechtfertigt sein können. Das lässt sich spielend leicht auch noch intensivieren. Z.B. mehr Frauen in die Rattenbekämpfung der Kanal- und Tiefbauabteilungen der Kommunen, was wohl bisher eine Männerdomäne ist. Bisher läuft das alles relativ primitiv mit bipolaren Zweierquoten: Mann /  Frau und hakbe/halbe. Rechtshistorisch erkennbar, lässt sich das intensivieren und ausdifferenzieren. So ließen die Nazis etwa Juden nur proportional zu deren Bevölkerungsanteil zum Studium zu. Das ließe sich selbstreded auch adeln in die quotenmäßige Gleichberechtigung der bevorzugten nicht-jüdischen Studieninteressierten. Die halbe/halbe-Ideologen des paitätischen Zwangsterrors kommen nun natürlich bald in die Bredouille, da wir aus Karlsruhe ja jüngst das Weistum empfangen haben, bipolare Aufteilung der Menschheit sei verfassungswidrig. Da sich ja nach Mancher Vorstellung die Quotierung jenseits des Willens der Wahlbürger auch in die Präsenz im Bundestag fortsetzen soll, muss eigentlich geprüft werden: Ist die Quote der rothaarigen männlichen Linkshänder, denen ein Bein fehlt, quotal angemessen berücksichtigt und vertreten? Nein? O, wie Empö! Wohlan, lasst uns Freiheit und Demokratie durch Quotokratie ersetzen! - Im Urteilsfall ging es überhaupt nicht um Chancen einer Kandidatin, um ihrer selbst oder um einer Geschlechterquote im quotokratischen Sinne ( vgl. § 5 AGG), sondern um, vom Arbeitgeber subjektiv unternehmerisch eingeschätztes, Nützlichkeitsnteresse der Variation bei der Kundinnenansprache. Die Kontakt- und Werbewirksamkeit der Kundeinnenansprache durch eine Frau wurde als wesentlich  eingeschätzt und hierzu ein Defizit bei der bisherigen Personalkonstellation festgestellt. Das leuchtet ein, ohne zwingend zu sein. Wer das für irrelevant hält, empfiehlt wie heute ja manche postfaktische fakenew-Huldigung.

 

Vgl. Tz 41 des Urteils: "so be­dingt das An­for­de­rungs­pro­fil der aus­ge­schrie­be­nen Stel­le, dass das weib­li­che Ge­schlecht ei­ne we­sent­li­che und ent­schei­den­de be­ruf­li­che An­for­de­rung für die zu er­war­ten­de Tätig­keit dar­stellt". Hier im Kern werden die Tatbestandsmerkmale des § 8 AGG - plausibel und mich überzeugend - abgehandelt.

"so be­dingt das An­for­de­rungs­pro­fil der aus­ge­schrie­be­nen Stel­le, dass das weib­li­che Ge­schlecht ei­ne we­sent­li­che und ent­schei­den­de be­ruf­li­che An­for­de­rung für die zu er­war­ten­de Tätig­keit dar­stellt". Hier im Kern werden die Tatbestandsmerkmale des § 8 AGG - plausibel und mich überzeugend - abgehandelt.

Das subjektive "Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle" kann niemals einen Grund im Sinne des § 8 AGG darstellen, anderfalls man das Gesetz gleich in die subjektiven Hände des Arbeitgebers legen würde. Vielmehr muss die berufliche Anforderung objektiv wesentlich und entscheidend sein, und zwar im Sinne von objektiv "unverzichtbar" (s. o. richtig: Gästchen). Das liegt hier nicht vor. Jeder Mann und jede Frau kann Autos verkaufen, iwe auch jeder Mann und jede Frau Aufsichtsrat und Vortsand sein kann etc., gleich ob es dem Arbeitgeber aufgrund seines Anforderungsprofils passt oder nicht. Ich schlage vor, Sie lesen sich in das Gesetz einfach mal ein paar Minuten in etwas vertiefterer Manier ein...

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Das sehe ich anders. Ein Textilverkaufsunternehmen wird wohl "subjektiv" eine Abteiung für Damenunterwäsche einrichten dürfen, und auch "subjektiv" für das dortige Verkaufspersonal , tja, wen wohl als Verkaufs"menschen" einsetzen dürfen. Und dann auch genau danach suchen dürfen.

 

Das sehe ich anders.

Das ist zwar Ihr gutes Recht, aber wie vieles andere, u. a. auch Ihr unvermeidliches Jauchefass-Argument, sachlich, inhaltlich und juristisch völlig uninteressant.

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Ja, der Arbeitgeber darf Verkaufsmenschen einstellen. Er muss sich aber eben Menschen jeden Geschlechts ansehen und als Mitarbeiter erwägen. Ist doch gar nicht so schlimm oder?

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Zwei Stunden und 48 Minuten, um zu Satz 2 zu gelangen. Aber immerhin. Also: Konkret: auch für die Damenunterwäscheabteilung?  Ja oder nein? Darf ich als Unternehmer entscheiden, einen Fitness-Club einzurichten, und muss dann einen Krüppel als Trainer "erwägen"? Naht das Ende von Männer-Fußball-Abteilungen? Denn wen alles muss ich da "erwägen"? Da liegen doch allüberall unternehmerische, in gewissem Sprachgebrauch "subjektive" Entscheidungen zugrunde. Und ob fettgedruckt das perhorrwzierte Wort "subektiv" oder nicht fettgedruckt - es geht doch um die Sache, oder?

Versteh weder was Sie meinen noch was Sie diskutieren wollen. Geht es jetzt um Damenunterwäsche und das Verkaufspersonal? Muss man sich im Einzelfall überlegen. Ich denke, dass es wahrscheinlich ist, dass die Wahl auf eine Verkäuferin fällt. Dass nur Verkäuferinnen in Betracht kommen, weil kein Mann Damenunterwäsche verkaufen kann/darf/soll/will halte ich für lebensfern, gar falsch. Auch Männer können Damenunterwäsache verkaufen. So einfach ist das. Warum soll man sie nicht im BEwerbungsverfahren evaluieren. Bislang kommt von Ihnen da kein erhebliches Argument - wie immer....

Warum kein "Krüppel" als Trainer in Betracht ziehen? Das müssten Sie erläutern. Sie stellen die Behauptung ja auf, dass das nicht ginge. Warum das nicht gehen sollte kann ich Ihnen auch nicht erläutern. körperlich Behinderte als Trainer sind aber wieder andere Abwägungen im Einzelfall als Frauen im Autohaus und nur weil das alles komlizierte Einzelfragen sind bedeutet das nicht, dass sie nicht beantwortet werden müssten oder gar lächerlich sind.

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Warum kein "Krüppel" als Trainer in Betracht ziehen?

Wer den Ausdruck "Krüppel" gebraucht, desauvoiert sich schon dadurch selbst, vgl.:
"Mit der Bezeichnung "Krüppel" ist nicht nur der in seiner Bewegungsfähigkeit auf Dauer behinderte Mensch mit Mißbildungen oder fehlenden Gliedmaßen gemeint... Der Begriff wird auch nicht nur wie in früheren Jahrhunderten als Beschreibung eines mißgebildeten körperlichen Zustandes gebraucht... Heute wird die Anrede eines Menschen mit dem Wort "Krüppel" als Demütigung verstanden. Er wird damit zum minderwertigen Menschen gestempelt. Der Bedeutungswandel zeigt sich besonders darin, daß er auch gegenüber dem körperlich Gesunden benutzt wird, um diesen zu beschimpfen und in seinem Ansehen herabzusetzen."
Dieses Zitat stammt aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1992, ist also 25 Jahre alt, die an Herrn Peus offenbar völlig spurenlos vorbeigegangen sind. Ein solcher Wahrnehmungsrückstand bei einem Juristen ist ziemlich anormal, so anormal wie ein Arzt, der Viagra für ein Schweizer Kräuterbonbon hält.

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Naja, Dr Peus hat diesen Begriff verwandt. Ich habe ihn zitiert. Weshalb dieser Begriff verwendet wird, was damit gemeint ist und warum jene die Dr. Preus darunter subsumiert nicht Trainer sein dürfen wird er gewiss einleuchtend erklären

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Sehr geehrter Herr Dr. Peus,

mit gefallen Ihre Beiträge nicht. Sie sind unangemessen in der Form, falsch in der Sache dafür bezeichnend in der Botschaft.

I.) Ihre Beiträge sind unangemessen und polemisch. Im Forum tauschen sich Praktiker zu aktuellen Entscheidungen und den damit verbundenen Rechtsfragen aus. Polemiken wie

- „Quotenerreichungsgewese“

- „So ließen die Nazis etwa Juden nur proportional zu deren Bevölkerungsanteil zum Studium zu. Das ließe sich selbstreded auch adeln in die quotenmäßige Gleichberechtigung der bevorzugten nicht-jüdischen Studieninteressierten.“

- „Die halbe/halbe-Ideologen des paitätischen Zwangsterrors [...]“

- „Ist die Quote der rothaarigen männlichen Linkshänder, denen ein Bein fehlt, quotal angemessen berücksichtigt und vertreten? Nein? O, wie Empö! Wohlan, lasst uns Freiheit und Demokratie durch Quotokratie ersetzen!“

- „Wenn ein Gesetz Unfug ist, so kommen in praxi viele Unfüglein zustande.“

- „Herrn Dr. Roolfs ist selbstredend zuzustimmen, dass in Kraft befindliches Recht angewendet werden muss. Beim Zapfen aus einem Jauchefass gewinnt man aber schwerlich leckeren Wein.“

sind der sachlichen Auseinandersetzung hinderlich. Mit diesen Formulierungen wird der Blick auf die Fragestellung bewusst verstellt. Durch die obigen Zitate sollen gerade diejenigen, die sich dem Problem einer (möglichen) Benachteiligung und der technischen Argumentation im Fall des LAG Köln widmen in Person aber auch in der der Sache der Lächerlichkeit preisgegeben werden. Im Einzelnen:

- „Quotenerreichungsgewese“: Was ist das für eine Kategorie? Wer macht ein Gewese? Wir haben z.B. eine gesetzlich geregelte Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen, ist das ein Gewese? Wenn warum? Ich finde es wünschenswert, durch gesetzliche Quoten Chancengleichheit herstellen zu wollen. Es wäre angebracht, wenn Sie der Frage nachgehen würden, weshalb im vorliegenden Fall ein Schutzbedürfnis besteht oder nicht.

- „So ließen die Nazis etwa Juden nur proportional zu deren Bevölkerungsanteil zum Studium zu. Das ließe sich selbstreded auch adeln in die quotenmäßige Gleichberechtigung der bevorzugten nicht-jüdischen Studieninteressierten.“

Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich: Was wollen Sie mit dem Vergleich zu den Zugangsvoraussetzungen für jüdische Studierende in der Nazizeit zum Ausdruck bringen? Sollen diejenigen, die über Benachteiligung nachdenken und die hier besprochene Entscheidung nicht befürworten in die Nähe der unlogischen, menschenverachtenden und willkürlichen Denkweisen der Nazis gerückt werden?

- Gleich im Anschluss geht’s wortgewaltig mit „[d]ie halbe/halbe-Ideologen des paitätischen Zwangsterrors [...]“ weiter. Was ist damit gemeint? Zwangsterror gleich nach Nazis? Rhetorisch brutal... was bedeutet eigentlich Zwangsterror? Gibt’s auch ungezwungenen Terror? Verüben also jene, die Beschäftigungsquoten schwerbehinderter Menschen in der Arbeitswelt befürworten „Zwangsterror“? Sind also diejenigen, die sich Fragen, ob die Entscheidung des LAG aus dem Gesichtspunkt des § 5 AGG überzeugt Terroristen?

- „Ist die Quote der rothaarigen männlichen Linkshänder, denen ein Bein fehlt, quotal angemessen berücksichtigt und vertreten? Nein? O, wie Empö! Wohlan, lasst uns Freiheit und Demokratie durch Quotokratie ersetzen!“

Kein Mensch macht sich über so etwas ernsthaft Gedanken. Ihre Reductio ad absurdum gelingt nicht. Sie dient lediglich dazu schenkelklopfend auf Strammtischniveau all jene zu desavouieren, die sich Gedanken um Benachteiligung machen und Lösungsvorschläge unterbreiten.

- „Wenn ein Gesetz Unfug ist, so kommen in praxi viele Unfüglein zustande.“ Klingt natürlich sehr distinguiert und altehrwürdig formuliert. Unfug wird konnotiert mit dem, was man als Backfisch unüberlegt als Narretei mit seinen Lehrern oder sonst wem treibt. Der Gesetzgeber macht also Unfug, Faxen und hat Flausen im Kopf, wenn er sich in Form des AGG um eine benachteiligungsfreie Gesellschaft bemüht. Alles was dabei in der Praxis von den Gerichten ausgeurteilt wird ist dann zwingend ein „Unfüglein“ - also ein Pfusch, ein schlecht gefugter Bau.

- Und dann wird noch einmal weit ausgeholt und Ekel erregt vor all jenen, die es mit der Gesetzesanwendung und der damit einhergehenden Verantwortung ernst nehmen wollen. Sie unternehmen eben nichts anderes als den Versau Jauche zu trinken. Die Anwendung des AGG ist also nichts anderes als „[b]eim Zapfen aus einem Jauchefass [...]leckeren Wein“ gewinnen zu wollen.

II.) Auch in der Sache überzeugen mich Ihre Ausführungen nicht. Bereits der Bezugpunkt Ihrer Argumentation ist nicht richtig, wenn Sie sinngemäß schreiben, der Arbeitgeber werde bevormundet, es müsse ihm überlassen sein, welche Wahl er bei der Stellenbesetzung trifft. Hierum geht es aber nicht. Es geht bei einer Einstellungsdiskriminierung stets um die Verkürzung der Chancengleichheit. Im vorliegenden Fall sollten ausschließlich Frauen bei der Besetzung der Stelle im Verkauf berücksichtigt werden. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein Mann eben all jene Fähigkeiten und Kenntnisse in das Unternehmen der Beklagten hätte einbringen können, die sich der Arbeitgeber von einer Frau erhofft hat. Der Vorwurf der erhoben wird ist, dass der Arbeitgeber von vornherein all jene Bewerber männlichen Geschlechts vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. Dem männlichen Bewerber aber nicht die Chance zu gewähren, sich präsentieren zu dürfen, ist der Anknüpfungspunkt des § 15 AGG, nicht die Frage, dass eine Stelle schussendlich von einer Frau besetzt wurde, wenn sie die besser geeignete Kandidatin war. Die Entschädigung ist nämlich auch dann geschuldet, „wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre“ (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). Es wird also nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen, sondern es werden Verfahrensregeln bei der Stellenbesetzung stipuliert.

III.) Bezeichnend in der Botschaft sind Ihre Beiträge, weil Sie sich rhetorisch brutal und pejorativ gegen den anders Meinenden wenden; in der Sache sind sie dünn und es ist wenig Bereitschaft ersichtlich, den Meinungskampf auf argumentativer Ebene auszutragen. Das ist aber leider in unserer Zeit die Regel - nicht die Ausnahme. Der Meinungsgegner wird erst überrollt, der Lächerlichkeit Preis gegeben. Je feingliedriger das vorgetragene Argument desto weltfremder ist das Anliegen. Mich ärgert so etwas, vor allem in einem Forum wie diesem, das doch weitest gehend der fachlichen und ordentlichen sachlichen Auseinandersetzung dienen sollte.

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Zu einem gewissen "Gast"-Beitrag:

Höflich danke ich für die engagierte Anerkennung, dass die von mir vertretene "Botschaft", gemeint ist wohl Wertungsgrundsätze, klar verständlich ist. Vor weiterem erinnere ich an die Rechtsprechung des BVerfG, wonach Anwaltswerbung nicht "humorlos" zu sein brauche, und rechtspolitische Argumentation wohl auch nicht, wenn ich an jenen Bundesinnenminister erinnere, der da sagte, er könne nicht "andauernd mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen". Selbstredend bin auch ich in der Lage, würzige Formulierungen wahrzunehmen und zu bewerten, so etwa:

-Diese Begründung ist völlig daneben ( über die Begründung eines deutschen LAG)

-Dieser Richter hat, wie die überwiegende Mehrheit der Richter, nichts verstanden. Man schämt sich für die Justiz. ( Ebenfalls über ein deutsches LAG)

-Das ist ja fast schon peinlich für ein LAG.

Da freut doch ersichtlich, wenn man auch selbst die Debatte beflügeln kann. Die hier erörterte Darstellung ist sogar sehr erheblich - quantitativ. Soweit es sachbezogen ist, dazu:

ad I: Tja. 

ad II: Auch hier danke ich höflich für das engagierte Lob, wonach "in der Sache", die folglich als solche klar erkennbar ist, etwas, hier meine Darlegungen,  beurteilt werden kann. Dass man meiner Meinung nicht folgt - ja, das kann bei Debatten passieren. Allerdings: "Hierum geht es aber nicht. " Genau um einen solchen kontradiktorischen Gegensatz zu der Bevormundung des Arbeitgebers bei Wahlfreiheit bei Einstellung geht es, in der Sache zentral. Die gesetzliche Einschränkung der Auswahlfreiheit. Freiheit ist ohnehin in der Gesetzgebung, Regelung, Rechtsprechung und Debatte ein  unwertgeschätzter Begriff ( mit Ausnahme zeitgeistoider Begehrlichkeiten), speziell bei Unternehmen. Die Debatte geht darum, nach welchen Parametern im Sinne von § 8 AGG eine Verschedenbehandlung zulässig sei. Ein Debattenteilnehmer hat - fett gedruckt - die Möglichkeit, Kriterien, genauer gesagt: unternehmerische Anforderungsprofile "subjektiv" unternehmerseits zu definieren, als unzulässig deklariert. Auf die Kontrollfrage, ob die Einrichtung einer Abteilung für Damenunterwäsche dann auch unzulssig subjektiv sei und eine dafür typische Auswahl-Profilbildung für dortiges Verkaufspersonal auch, blieb jener bisher die Antwort schuldig. ( Ich bemerke allerdings mit Entzücken, dass das von mir in Rede gestellte Jauchefässchen, wohl pädagogisch zweckgerecht durch Wiederholung) sich dermaßen festgesetzt hat, dass jener Debatteur auf die Kontrollfrage wegen der Damenunterwäscheabteilung beider Nicht-Antwort zu dieser Sache es erwähnte, obwohl es in der konkreten Vrlagerage gar nicht wiede aufgeführt war.). Die Zulässigkeit subjektiver unternehmerischer Bildung eines Anforderungsprofils harrt daher noch immer einer subtanzhaften Entgegnung, wenn man es denn so meinen sollte.

ad III: Ach wie mich das dauert!

Nochmals also, zumal unmittelbar an die Begründung des LAG anknüpfend: Können bzw. dürfen unternehmerisch Anforderungsprofile definiert werden, auch wenn sie in Folge AGG-relevante "Grund"-Differenzeierungen zur Folge haben, oder etwa deswegen nicht, weil sie "subjektiv" seien? Da "Praktiker" in Rede gestellt werden - ws sagt es uns, dass im Urteilsfall die Ausschreibung mit dem Betriebsrat abgestimmt worden ist?

 

Ah, sachlichen Einwänden zur Form begegnet man halt mit lästerlichem Ton und borniertem "Tja". Tja, dafür stimmts aber wieder inhaltlich alles nicht so ganz. Sehen Sie sich mal die Entscheidungen zur Bewerbereigenschaft resp. Beschäftigtenstatus des BAG (z.B. 8 AZR 470/14) an. Die objetive Eignung, die als Kriterium ihrem "subjektiven Anforderungsprofil" (gibts nicht in der Rechtsprechung aber ich versteh schon es geht um "keine Krüppeltrainer in meinem Fittnessstudio") wohl am nächsten kommt gibt es nicht.

 

und

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Debatten wie hier fördern Bildung. Die Entscheidung BVerfG 1 BvR 514/90 war mir zwar nicht bewusst. Das Zitat daraus ist oben aber richtig: Die "Anrede eines Menschen" mit "Krüppel"werde als Demütigung verstanden (Tz 45). Wer hier , "einer", in der Debatte so angeredet worden sein soll, erschließt sich bei Textlektüre nicht. Um Postfaktisches zu meiden , sei auf Schäubles Worte von 1997 verwiesen ( Quelle: Hans peter Schütz, Wolfgang Schäuble, Zwei  Leben, elektronisch keine Seitenangabe: ) Er selbst benutze in der Öffentlichkeit dieses Wort, durch das er sich "nicht im Geringsten herabgesetzt sehe". Das ist aber auch keine Fremdanrede. Das BVerfG hat allerdings auch auf die Verwendung im übertragenen Sinne verwiesen. Die Frage nach Geschlechtsneutralitäts- oder Nichtbenderteneigenschafts-Zwangsgleichbehandlung für die beiden exemplarisch genannten Geschäftsbereiche wreden also nachhaltig nicht klar beantwortet, freilich mittelbar so, als auch hier est einmal alle anscheinend solen eingeladen werden, man könne dann ja sehen. Ökologisch ist solch sinnlose Fahrerei wenig erstrebenswert.  Unbeantowrtet auch noch bisher die Frage nach den Fußballherrenmannschaften - müsste da auch geschlechtsneutral ausgeschrieben werden? Kern der Debatte ist also weiterhin: Und subjektive Elemente bei der unternehmerichen Positionsdefinition und daraus folgende dann Anforderungsprofil restlos ausgeschlossen oder nicht? In concreto gab es durch Tatschen plausibel untermauerte, wohl auch den Bezriebsat berzeugnde Umstände a) bisher nur männliche Verkäufer  b) wiebliche Ineressenten möglich  c) weiblche Interessenen erwünscht  d) mutmaßend, aber plausibel: bei Damen eher mentale Offenheit zu Kaufentscheidung bei Beratung durch Damen. - Einem gewissen Stiloberlehrer empfehle ich auch näheres Durchdenken, ob es fair ist, hier in der Debatte den konkret handelnden Richtern vorzuhalten: "Vielleicht war der Richter ein Frauenversteher und war dringend auf den Applaus von ‚Alice Schwarzer‘ angewiesen." Zitat Ende.

Interessant, wie man immer wieder versucht, Richter in den Schutz zu nehmen. Die hier besprochene Entscheidung ist ganz bestimmt kein "Ruhmesblatt" hinsichtlich juristischer Befähigung, sondern ein entlarvender Versuch mal wieder das AGG in die "Nichtanwendungstonne" zu treten. Ein Richter wird auch niemals die Empathie für einen abgelehnten Bewerber oder eine abgelehnte Bewerberin aufbringen können. Er hat sich im Regelfall einmal in seinem Leben beworben und hat überhaupt keinen blassen Schimmer davon, wie die reale Bewerbungswelt dort draußen aussieht.

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Das sehe ich anders als Prof. Dr. Chriso. Man sollte vor allem bedenken, dass die richterliche Rechtsanwednung etwas anderes ist als "Empathie". Wie oben dargelegt, halte ich das ganze Gesetz zwar für Unfug. Immerhin hat das Gericht aber  die Grenzen abgesetzt von phantasmagorischen Zwangsterrorgleichmachereiphantasien zutreffend erkannt. Auf die korrekte Tatbestandsauswertung des § 8 AGG wurde bereits hingewiesen. Im übrigen ist die momentan wedergegebene Diskussion durch Löschungen abgekürzt.

Das sehe ich anders...

Die Fortbildungsresistenz mancher Berufskollegen ist wirklich beachtlich. Also hier der hoffentlich nicht untaugliche erneute Versuch einer Fortbildung ad personam:
"Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum früheren § 611a BGB ist ein Merkmal iSd. des § 1 AGG damit "eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung", wenn die Tätigkeit ohne dieses Merkmal bzw. ohne Fehlen dieses Merkmals entweder gar nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und bezogen auf das Merkmal "Geschlecht" dieser Qualifikationsnachteil auf biologischen Gründen beruht (vgl. auch Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt § 8 Rn. 12; Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein § 8 Rn. 10; Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 6; HWK/Annuß/Rupp § 8 AGG Rn. 2). Dabei muss eine Erheblichkeitsgrenze überschritten werden (vgl. MünchKommBGB/Thüsing § 8 Rn. 9; ErfK/Schlachter § 8 AGG Rn. 4 spricht von Geringfügigkeitsgrenze). Eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung kann nämlich nur angenommen werden, wenn das Merkmal nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, sondern zentraler Bestandteil für die auszuübende Tätigkeit ist, also prägende Bedeutung hat (Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt § 8 Rn. 13; Bauer/Göpfert/Krieger § 8 Rn. 21; Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 6; MünchKommBGB/Thüsing § 8 AGG Rn. 9 verlangt, dass der Aufgabenbereich, der das Merkmal erfordert, einen erheblichen Teil des gesamten dem Beschäftigten übertragenen Aufgabenfeldes ausmachen muss, ähnlich auch Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein § 8 Rn. 10). Dabei kommt es aber nicht auf einen zeitlichen Faktor an. Denn ein solcher ist den Begriffen "entscheidend", "wesentlich" oder "unverzichtbar" nicht immanent. Der Begriff "wesentlich" kann demnach auch entgegen der Auffassung der Revision nicht mit "überwiegend" gleichgesetzt werden. Maßgebend ist vielmehr eine funktionale Betrachtung aus objektiver Sicht. Das Differenzierungsmerkmal darf nicht nur für unbedeutende, den Arbeitsplatz nicht charakterisierende Tätigkeiten erforderlich sein." (BAG, U. v. 28.5.2009 - 8 AZR 536/08, Rn. 40).

Nach diesen Maßstäben war für die gegenständliche Tätigkeit einer Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin in einem Mädcheninternat das weibliche Geschlecht des Stelleninhabers eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG, denn:
"Neben der tagsüber zu leistenden Durchführung eines Freizeit- und Sportangebotes und der Hausaufgabenbetreuung sowohl für die Internatsschülerinnen als auch die Internatsschüler, ist in dem Gebäude, in dem die Internatsschülerinnen wohnen, ein Nachtdienst zu erbringen und zwar im täglichen Wechsel mit drei anderen weiblichen Dienstkräften. Ab 21. 30 Uhr befindet sich nur noch eine Kraft im Mädcheninternat. Diese Diensthabende hält sich während des Nachtdienstes in dem Gebäude, in dem die Schülerinnen wohnen, auf. Der Nachtdienst umfasst den Lichtschluss und die Kontrolle, ob alle Mädchen in ihren Zimmern sind. Dabei müssen gegebenenfalls auch die Dusch- und Sanitärräume aufgesucht werden. Ferner obliegt dem Nachtdienst das Wecken am Morgen, wobei dafür die Zimmer der Mädchen betreten werden müssen. Die Mädchen bewegen sich auch zum Aufsuchen der Duschen oder Sanitäreinrichtungen im Nachthemd und kommen häufig mit umgeschlungenem Handtuch in die Zimmer zurück. Die erste Betreuung von erkrankten Schülerinnen ist ebenfalls durch den Nachtdienst wahrzunehmen. Das Betreten des Wohnbereichs im Mädchengebäude ist männlichen Personen grundsätzlich untersagt. Falls es erforderlich sein sollte, wird eine Erzieherin beauftragt, zu ermitteln, ob der Zugang für Männer möglich ist."  (BAG, U. v. 28.5.2009 - 8 AZR 536/08, Rn. 43)

Das, und nur das, ist einleuchtend und so ziemlich cum grano salis das einzige denkbare Beispiel für eine Geschlechterdiskriminierung und meilenweit vom Verkauf in einem Autohaus entfernt. Ich möchte hoffen, Sie verstehen jetzt, was eine "eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" iSd § 8 Abs. 1 AGG ist und essen jetzt diese intellektuelle Suppe.

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Es ist einfach so, dass Gleichberechtigung, Chancengleichheit und Gleichstellung nicht identisch sind. Wer Chancengleichheit will, muss Gleichberechtigung und Gleichstellung aufgeben. Wer Gleichstellung will, muss Chancengleichheit und Gleichberechtigung aufgeben. So ist es auch kein Wunder, dass im konkreten Fall der Versuch mehr Gleichstellung zu erreichen die Chancengleichheit und die Gleichberechtigung verletzt.

Gleichberechtigung bedeutet gleiche Rechte. Alle dürfen studieren. Wer reiche Eltern hat, kann sich das Studium aber viel eher leisten. Daher ist dies keine Chancengleichheit. Bafög dient dazu ein wenig mehr Chancengleichheit herzustellen. Es verstößt aber gegen die Gleichberechtigung, da die Studierenden aus reichem Hause kein Bafög bekommen. Das ist durchaus ein reales Problem bei Elternhaushalten, die gerade ein wenig über der Bafög-Schwelle liegen.
Aber auch bei Chancengleichheit wollen mehr Frauen Psychologie und mehr Männer Informatik studieren. Will man das ändern, dann muss man mit Quoten Gleichstellung erreichen. Das bedeutet aber dann, dass schlechte Männer in Psychologie guten Frauen vorgezogen werden und umgekehrt gute Männer in Informatik zu Gunsten von schlechten Frauen abgewiesen werden. Dort wo die gleiche Repräsentanz von Bevölkerungsgruppen wichtiger als deren Mittel ist, ist das ein adäquates Mittel.
Wir sollten daher aufhören so zu tun, als ob es möglich wäre unter dem Stichpunkt Gleichheit alle drei Aspekte gleichzeitig zu erreichen. Das geht einfach nicht. Insbesondere ist es verkehrt auf Grund einer fehlenden Ergebnisgleichheit zu schließen, dass da irgendwo im Verborgenen die Gleichberechtigung fehlen müsse. Umgekehrt kann man aber auch aus einer Ergebnisgleichheit nicht auf Gleichberechtigung und Chancengleichheit schließen.
Die Begründung des LAG mit einem spezifischen Anforderungsprofil ist daher auch eher eine Verlegenheitslösung. Die Intention ist klar und klingt auch billig, bei lauter Männern im Vertrieb muss es doch auch erlaubt sein, gezielt eine Frau einzustellen. Also soll die Chancengleichheit und Gleichberechtigung für ein wenig mehr Ergebnisgleichheit eingeschränkt werden. Das allerdings geht nach dem AGG nicht. Um diesen Konflikt zu kaschieren, wird tief in die Mottenkiste gegriffen und wiederentdeckt, was wir glaubten lange überwunden zu haben: Die geschlechtsspezifische Qualifikation von Autoverkäufer_innen.

Aus meiner Sicht geht es darum, bestimmte Gruppen, hier Männer, nicht a priori vom Bewerbungsverfahren auszuschließen und Ihnen so die Chance zu nehmen zu überzeugen. Auf wen die Wahl fällt ist eine andere Frage. 

 

Übrigens könnte es doch auch das Anliegen des AG gewesen sein eine möglichst attracktive Verkäuferin einzustellen, um bei den männlichen Kunden zu Punkten…

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Natürlich geht es erst einmal um die Stellenanzeige. Das erinnert mich an den Fall, an dem die Stellenanzeige rechtskonfrom geschlechtsneutral formuliert wurde. Das Auswahlverfahren wurde auch allen Anschein nach korrekt durchgeführt. Allerdings war die Finanzierung der Stelle mit der Auflage versehen, dass die Stelle durch eine Frau besetzt wird (http://www.spiegel.de/lebenundlernen/job/verdacht-der-diskriminierung-fr...).
Wer den Ausschluß der Männer bei der Stellenbesetzung für rechtens hält, handelt doch nur konsequent, wenn die Männer sich erst gar nicht auf diese Stelle bewerben können. Ansonsten investieren diese unnötig Zeit und Geld in eine Bewerbung und bewerben sich nicht auf andere Stellen, bei denen sie vielleicht Chancengleichheit haben. Wenn man da bei der Ausschreibung so tut, als ob auch Männer eine Chance hätten, führt das in vielen Fällen entweder zu gescheiterten Berufungsverfahren, von denen niemand etwas hat, oder zu manipulierten Auswahlsentscheidungen, die früher zu Lasten von Frauen nur zu bekannt waren.
Nach dieser Entscheidung des LAG werden wir hier vielleicht etwas mehr Ehrlichkeit haben und Männer sehen von vornherein, wo sie unerwünscht sind.
Wir sollten darüber streiten, ob und wann eine solche Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zulässig sein soll. Wenn wir sie für zulässig halten, halte ich es dagegen nur für fair, sie auch ehrlich zuzugeben.

Wir sollten darüber streiten, ob und wann eine solche Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zulässig sein soll. Wenn wir sie für zulässig halten, halte ich es dagegen nur für fair, sie auch ehrlich zuzugeben.

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na gar keine. Welche Stelle sollte nur eine Frau ausüben dürfen? 

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Sehr geehrter Herr Professor Rolfs,

würden Sie im Rahmen Ihres Bloghausrechts als Moderator Herrn Peus "mal anzählen". "Geisteskrank" erscheint mir nicht mehr im Dienste des Meinungskampfes sondern der Diffamierung zu stehen.

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"Ne" - um zu zitieren. Solches Defizit ist dann nicht fama, sondern factum. Das kann dann ruhig stehen bleiben.

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