Natürlich darf das AG nach Rechtsbeschwerde sein Urteil nicht selbst aufheben...auch nicht bei Verjährung!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.01.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3201 Aufrufe

Das AG hatte in einer OWi-Sache nach erster Zurückverweisung durch das OLG nochmals zu entscheiden. Es trat dann aber während des Verfahrens Verfolgungsverjährung ein. Die Staatsanwaltschaft legte daher Rechtsbeschwerde gegen das verurteilende Urteil ein. Und das AG angesichts der nicht ganz alltäglichen Situation: Es hob sein eigenes Urteil durch Bechluss auf! Das war aber falsch, wie das LG nach Beschwerde des Betroffenen und der StA feststellte.

Die gem. § 206a Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Essen war für die Aufhebung seines eigenen Urteils auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin nicht zuständig. Wie bereits bei der ersten Rechtsbeschwerde war auch bei dieser das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufen, § 79 Abs. 5 OWiG berufen. Der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts war daher aufzuheben und ist zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht vorzulegen.

LG Essen Beschl. v. 3.11.2017 – 26 Qs-48 Js-Owi 1479/15-62/17, BeckRS 2017, 137820

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1 Kommentar

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Vielleicht steht ich jetzt ja völlig auf dem Schlauch, aber die kann denn Verjährung eintreten, nachdem ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist? Die Verjährung dürfte in diesem Fall doch durch § 32 Abs. 2 OWiG bis zur Rechtskraft gehemmt sein.

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