Vorsatzverurteilung nach Abstandsverstoß: eher schwierig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.01.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1876 Aufrufe

Das AG hatte einen Abstandsverstoß allein aufgrund der Erheblichkeit der Abstandsunterschreitung als vorsätzlich angesehen. Das OLG Bamberg meint richtigerweise: So einfach geht das aber nicht!

Wie die GenStA in ihrer Antragsschrift zutreffend feststellt, findet ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verwirklichung des Abstandsverstoßes jedenfalls in den bisherigen - wegen der Urteilsaufhebung freilich nicht mehr maßgeblichen - Urteilsfeststellungen keine hinreichende Grundlage. Denn das AG hat die Annahme des (bedingten) Tatvorsatzes im Ergebnis allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet, ohne sich mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen gebührend auseinander zu setzen. Hieran ändert es nichts, dass sich die Abstandsunterschreitung über die gesamte übersehbare Videoaufzeichnungsstrecke von 350 m erstreckte, weshalb der Betr. nach Ansicht des AG den Abstand „mit einer solchen Beharrlichkeit dauerhaft […] unterschritten“ habe, dass ihm die Unterschreitung „nicht verborgen geblieben“ sein könne, „er sie vielmehr billigend in Kauf genommen“ habe. Denn die Ansicht des AG führte ohne das Hinzutreten sonstiger für eine billigende Inkaufnahme sprechender und gegebenenfalls indiziell beweisrelevanter Umstände dazu, dass in vergleichbaren Fällen stets Vorsatz anzunehmen wäre, wenn auch ab einer gewissen - hier freilich nicht erreichten – Gefährdungsgrenze, etwa wenn mit der Abstandsunterschreitung die Einstiegsgrenze für ein Fahrverbot von weniger als 3/10 des halben Tachowertes überschritten wird, also ab einem Abstand von dann nur noch 2/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h (vgl. lfd. Nr. 12.6.4 Tab. 2 Anlage BKat), bereits mehr für (bedingten) Vorsatz als für bloße Fahrlässigkeit sprechen kann.

OLG Bamberg Beschl. v. 19.7.2017 – 3 Ss OWi 836/17, BeckRS 2017, 127422

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