Heinz gegen Mainz: 0-1

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.01.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht12|6433 Aufrufe

Das Urteil in der Rechtssache Heinz Müller ist in der gesamten Fussballbranche und darüber hinaus mit großer Spannung erwartet worden. Die Branche kann aufatmen: denn das BAG hat letztinstanzlich die Klage des ehemaligen Torhüters von Mainz 05 auf unbefristete Anstellung abgewiesen. Ein Erfolg der Klage hätte die Vertragspraxis im Profisport über den Fussball hinaus in ihren Grundfesten erschüttert und schwerwiegende Folgen gehabt. Nachdem das ArbG Mainz in erster Instanz der Entfristungsklage stattgegeben und das LAG Rheinland-Pfalz entgegengesetzt (hierzu schon die Blog-Beiträge vom 25.3.2015 und vom 17.2.2016 mit ausführlicher Schilderung des Sachverhalts), also zugunsten von Mainz 05, entschieden hatte, wagte kaum jemand eine Prognose, zumal auch die Stellungnahmen aus den Reihen des Schrifttums keine einheitliche Linie erkennen ließen.

In der Pressemitteilung (Nr. 2/18) heißt es zur Begründung: „Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.“ Ferner wurde der ebenfalls geltende gemachte Anspruch auf Punkteprämien verneint.

Von den Fussballfunktionären wurde die Entscheidung mit Erleichterung aufgenommen. "Das Urteil besitzt für Mainz 05 und den gesamten Fußball grundlegende Bedeutung", sagte der Mainzer Sportvorstand Rouven Schröder. Die Klubarbeit bestehe zu einem großen Teil daraus, dass junge Nachwuchsspieler aufgebaut und in den Profikader integriert werden. "Renten-Verträge älterer Spieler würden dieses Prinzip unmöglich bzw. nicht finanzierbar machen", so Schröder. In einer Stellungnahme der Deutschen Fussball Liga (DFL) heißt es: „Die DFL begrüßt diese klare Entscheidung, die in einem gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelten Bereich nun für die erforderliche Rechtssicherheit sorgt. Diese Entscheidung ist im Sinn und im Interesse des Wettbewerbs, der Clubs, der Fans und auch der Spieler, gerade auch im Hinblick auf andere diesbezügliche Verfahren.“

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12 Kommentare

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Ebenso wie in Abwehr des AGG-Unfugs kann man sich die Entscheidung auch ganz einfach unter dem in Deutschland fast verlorengegangenen Begriff der Freiheit, der Privatautonomie, systemgerecht vorstellen.

Es ist wirklich bewundernswert, welchen Beitrag zur Vollendung der Rechtswissenschaft Sie ohne jegliche sonstige Gesetzesanwendung alleine mit Ihren Kategorien "Unfug", "Unfüglein" und "Privatautonomie" zu leisten im Stande sind. Wozu noch dicke Bücher und lange Urteile? Die Kunst liegt in der Beschränkung!

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Den Beginn der Aussage des Herrn Gast nehme ich demtig rezeptiv entgegen. Zum weiteren freut einen doch, dass ein originell geprägter Begriff wie "Unfüglein" denn doch verstanden, aufgegriffen, verinnerllcht und transferiert wird. Und dem letzten Satz stimme ich zu - Kunst eines klugen Gesetzgebers bestünde darin, sich bei freiheitsbeschränkenden Regelungen auf das absolut zwingend Notwendige zu beschränken. In Land, Bund, EU. Wenn man rechtsethisch und rechstssystematisch das Prinzip der Freiheit verficht, so lässt sich jenseits des Appells an den Gesetzgeber mit diesem Prinzip auch richterlich  bei Anwendung geltenden Rechts die Linie verfolgen, wenn denn schon, dann Regelungen freheitsbeschränkender Art wenigstens so eng wie möglich auszulegen und umgekehrt nicht etwa auch noch erweiternd. Übrigens - und vielleicht zur Überraschung mancher - hat Herr Maas sich einmal öffentlich  vehement zugunsten der Privatautonomie geäußert, und zwar im Juli 2017 in einer per video im Internet nachzuverfolgenden Debatte mit Studenten, wohl in Köln. Das war das Begebnis, wofür er hinterher etwas stark (wörtlich nicht zutreffend, wohl aber inhaltlich) öffentlich der Position geziehen wurde "Laut Maas gilt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht im Internet". Zur Untermauerung seiner Position hob er dreimal (!!!) in einem Redefluss hervor, dass facebook privates Unternehmen sei und "Vertragsfreiheit" genieße. Dies aus dem Mund des allgemein so ungeheuer unternehmerfreundlich sich gerierenden Herrn Maas zu hören, war schon beeindruckend. Es war geradezu eine demütige hommage des Bundesjustizministers gegenüber der unverbrüchlichen Vertragsfreiheit des Privatunternehmens facebook. Übriges ging es dort, genau wie hier zum Arbeitsrecht, um die Vertragsabschlussfreiheit des Unternehmens - sich nach Willkür (!!!) -dort: Kunden, hier: Arbeitnehmer -  und Vertragspartner aussuchen zu dürfen. Ja, die Freiheit muss man hochhalten! Natürlich ist auch mir bewusst, dass es Menschen, Legislatoren  und Rechtsanwender gibt, die das Heil der Menschheit nur in Befehl, Zwang, Anordnung, Strafe sich vorstellen können. Da gibt es auch deutlich identifizierbare Rechtsbereiche. Das Arbeits-"Recht" gehört dazu. Mag dem BGB 1900 auch der durch einen ebenso prägnanten Begriff ausgedrückte "Tropfen sozialen Öls" gefehlt haben - wie bei einer geplatzten Ölförderanlage waten wir hier aber in einem Meer von Öl.

Was hänschen nicht lernt, lernt Hans…

 

lassen Sie Herrn Peus seine Welt der Halbwahrheiten, er lernt es nicht mehr und will es auch nicht. 

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Da wir schon in der dritten Instanz waren, dürfte das Ergebnis eher 1-2 lauten als 0-1. Nach dem Urteil zur zweiten Instanz wurde das Thema "Besonderheit der Arbeitsleistung" ja schon ausgiebig besprochen. Ich war ja damals schon der Ansicht, dass es gute Gründe gibt, eine solche Besonderheit anzunehmen mit der sich eine Befristung begründen läßt.
 

Ein anderslautendes Urteil hätte nach außen vermutlich gar nicht so übermäßig viel bewirkt. Insbesondere wäre nicht, wie in manchen Zeitungen vermutet, der Kader dann auf 100 Leute angewachsen und es wären auch nicht wesentlich mehr ältere Fussballer in den Bundesligastadien zu sehen gewesen.
Zum einen betrifft es ja direkt nur diejenigen, die aktuell unter Vertrag stehen und den Verein nicht mehr wechseln wollen. Bei sämtlichen Neuverpflichtungen hätte man der geänderten Rechtslage entsprechend mit allen ausser den allerwichtigsten Spielern Zeitbefristungen vereinbart. (Und von den Top-Spielern mit unbefristetem Vertrag wollen dann sicherlich manche noch zu größeren Vereinen wechseln, so dass man die auch nicht dauerhaft auf der Lohnliste hätte.)
Zum anderen stehen natürlich trotzdem nur die 18 Besten zum Spiel im Kader. Für die Leute mit Langzeitvertrag aber ohne Einsatzchance hätte es Trainingsgruppe 2, irgendwann nach Abmahnung die Kündigung wegen weit unterdurchschnittlicher Leistung oder das Angebot, anders mitzuarbeiten ((Jugend-)Trainer, Scouting etc.) gegeben.

Das BAG mal wieder verfassungswidrig willkürlich, wie schon so oft.

Dass Höchstleistungen erwartet werden, das kann genauso jede andere Branche für sich in Anspruch nehmen. Die Baubranche freut sich schon: nur mehr junge starke Männer, weg mit den Alten.

Außerdem gilt das Argument “Höchstleistungen“ ja schon in der 2. Liga nicht mehr - sonst wären es ja keine Zweitligaklubs, sondern sie würden in der Bundesliga spielen. Es gilt auch nicht für einen Provinzverein wie Mainz, der nie auch nur in die Nähe der Champions League gekommen ist.

Das Argument mit den Höchstleistungen kann ich sachlich begründet allenfalls in der KO-Phase der CL gelten lassen. Vorher werden durchaus auch Spieler geschont und rotiert. Für den normalen Fußballbetrieb ist dieses "Argument" willkürlich, denn außer vom FC Bayern erwartet niemand in Deutschland, der bei Verstand ist, Höchstleistungen im Fußball.

Die Profiklubs hätten genügend Möglichkeiten, einen Sachgrund zur Befristung heranzuziehen. Wunsch des Spielers z.B. (der große Vorteile von einem ablösefreien Wechsel zu Vertragsende hat). Oder dass die DFL die Profilizenz immer nur für ein Jahr vergibt.

Das BAG hätte also leicht darauf verzichten können, willkürlich falsche Behauptungen als Entscheidungsgrund zu erfinden.

Mein Name schrieb:
Außerdem gilt das Argument “Höchstleistungen“ ja schon in der 2. Liga nicht mehr - sonst wären es ja keine Zweitligaklubs, sondern sie würden in der Bundesliga spielen.

Bei etwa 3 Millionen aktiven Fussballern in Deutschland und davon nur ca 1.500 in den ersten drei Ligen, kann man wohl schon davon sprechen, dass diese 0,5 Promille der Spieler Höchstleistungen im Vergleich zum großen Masse abliefern (sollten).

lieber I.S.,

wenn Ihnen nicht einmal der Unterschied zwischen Amateur und Profi geläufig ist, dann sollten Sie sehr vorsichtig sein, wenn Sie in der Bar von einer Dame angesprochen werden.

Da ich Sie aber für intelligent halte und Sie trotzdem Hobbykicker als Maßstab für Lizenzfußballer in Ihrer Argumentation gebrauchen, kann ich das nur als äußerst durchsichtigen Täuschungsversuch werten. Es geht alleine um die Profis, also lassen Sie doch solche armseligen Tricks. Da haben sind die Verdrehungen des BAG noch um Welten besser.

Sie vermischen die Vergleichsgruppe und die Gruppe, die das Urteil betrifft.

1. Um zu definieren, was eine "Höchstleistung" ist, muss man das gesamte Leistungsspektrum im jeweiligen Gebiet vergleichen, da gehören alle zu, die sich im entsprechenden Bereich regelmäßig betätigen.

2. Das Urteil betrifft hinterher nur die Profis. Einer der Gründe, wieso nur die Profis betroffen sind, ist dabei, dass nur die Profis diese Höchstleistungen erbringen (sollen) und das von Amateuren eben nicht erwartet wird.

Deshalb bin ich auch sehr gespannt, was passiert, wenn Spieler aus der 4. oder 5. Liga einmal prüfen lassen, wie ihr arbeitsrechtlicher Status ist. Denn auch dort haben viele Spieler zeitlich befristete Verträge und bekommen auch Geld dafür, das Höchstleistungsargument läßt sich aber nicht mehr so ohne weiteres halten.

An der Stelle könnte das BAG noch für eine Menge Wirbel sorgen. Solange nicht mehr vorliegt als eine dünne Pressemitteilung, läßt sich das aber nur schwer abschätzen.

Ihre enormen Verständnisschwierigkeiten erstaunen mich sehr

Hier geht es um Arbeitsrecht, also um Arbeitnehmer bzw. Profis. Was Amateure und Hobbykicker veranstalten ist genauso wenig relevant wie das Gefiedel und Gekrächze von Hobbymusikern und -sängern für die Arbeitsverhältnisse von Berufsmusikern und -sängern.

Des Weiteren ist es äußerst erstaunlich, dass Sie die elementaren Bestimmungen des BGB über Schuldverhältnisse - zu denen der Dienstleistungsvertrag gehört -  nicht kennen. Geschuldet werden nämlich grundsätzlich nur Leistungen mittlerer Art und Güte, wenn nichts anderes vereinbart ist. Solcherlei wurde aber nicht vorgebracht.

Eine freihändige Abänderung des Gesetzs wie durch das BAG geschehen ist somit eindeutig verfassungswidrig, weil sich die Richter des BAG nicht ans Gesetz gehalten haben.

Selbst wenn man darüber hinwegsähe, begehen die "Juristen" am BAG einen krassen Fehler: wenn Höchstleistungen gefordert werden, müssen sie durch Höchstgehälter vergütet werden. Da aber im Falle des Klägers das Gehalt nur ein Bruchteil von den höchsten Gehältern der Branche beträgt, ist eine generell Forderung nach "Höchstleistungen" ein logischer Fehler wie aus dem Lehrbuch.

Insgesamt eine Schande für den Berufsstand, was da in Leipzig veranstaltet wurde und wird.

Ich warte auch darauf, dass sich das Bundesverfassungsgericht ziemlich sicher demnächst irgendwann einmal zu solchen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts meldet.

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Man sieht, wieviel Unsicherheit erübrigt würde, wenn das schlichte Wörtchen "Privatautonomie" wieder Geltung bekäme.

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