Nur berechtigte Schadensersatzforderung für den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgeblich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.01.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht2|3536 Aufrufe

Der BGH hat sich im Urteil vom 5.12.2017 - VI ZR 24/17 - mit der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall befasst und bei seiner Entscheidung betont, dass dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, wobei dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen ist. Nach dem BGH hat es auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt und seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des darin ermittelten Schadens beauftragt; der Sachverständige hatte dabei Stundenverrechnungssätze einer VW-Niederlassung zugrunde gelegt. Die Beklagte hatte daraufhin den Kläger auf die Möglichkeit verwiesen, die Reparatur bei einer anderen Fachwerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen durchführen zulassen und auf dieser Basis reguliert.

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2 Kommentare

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Immerhin. Noch origineller wäre eine Quotelung der ja nun enml wirklich angefallenen Anwaltshpnorare nach Quote des zugrundegelegten Gegenstandswertes zum Berechtigten. Aber auch  so lässt sich wirksam die aus den USA hereinschwappende Masche bekämpfen, mit Phatasiebegehren Durckositionen aufzubauen. Jedenfalls ein Beitrag dazu.

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