EuGH v. 18.1.2018, Rs. C-463/16 – Stadion Amsterdam CV - Einheitliche Leistung im Mehrwertsteuerrecht: Keine unterschiedlichen Steuersätze trotz spezifizierbarer Preise für einzelne Bestandteile

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 19.01.2018
Rechtsgebiete: Steuerrecht|8768 Aufrufe

Der Grundsatz der „Einheitlichkeit der Leistung“ ist von hoher praktischer Relevanz. Ob von einem Bündel selbständiger Leistungen oder aber von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist, kann sich auf die Frage des Leistungsorts (wo gilt eine Leistung als ausgeführt?), den Zeitpunkt der Steuerentstehung (mit Ausführung der jeweiligen Leistung oder aber mit Bewirkung des letzten Bestandteils der einheitlichen Leistung?), für die Anwendung der Befreiungsvorschriften (Umsatz steuerpflichtig oder doch befreit?) und für die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes (Regelsteuersatz oder ermäßiger Steuersatz?) auswirken.

Der EuGH ist nun gefragt worden, ob eine Dienstleistung, die aus einem geführten Stadionrundgang in der Amsterdam Arena, der Spielstätte des AFC Ajax, und dem Besuch des AFC Ajax Museums besteht, zum Normsteuersatz zu besteuern ist oder aber allein der geführte Stadionrundgang dem Normalsteuersatz und der Museumsbesuch dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Das niederländische Vorlagegericht hielt es mit Blick auf drei Entscheidungen des EuGHs (EuGH v. 8.5.2003, Rs. C-384/01, Kommission/Frankreich; EuGH v. 6.7.2006, Rs. C-251/05, Talacre Beach; EuGH v. 6.5.2010, Rs. C-94/09, Kommission/Frankreich) für möglich, dass auch bei einer einheitlichen Dienstleistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, unterschiedliche Mehrwertsteuersätze zur Anwendung gelangen könnten. Voraussetzung sei, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern entstünden und nicht in die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems eingegriffen würde. Es müsse sichergestellt werden, dass der Preis des konkreten und spezifischen Bestandteils den tatsächlichen Wert dieses Bestandteils widerspiegle, um eine künstliche Erhöhung des diesem Bestandteil zuzurechnenden Preises auszuschließen.

Der EuGH rekurrierte für seine Antwort auf seine ständige Rechtsprechung zur „einheitlichen Leistung“, nach der jeder Umsatz grundsätzlich als selbständige Leistung zu betrachten sei, aber eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht aufgespalten werden dürfe. Aus dem Umstand der Bestimmbarkeit des Preises für jeden einzelnen Bestandteil der einheitlichen Leistung folge nichts anderes.

Die Vorlagefragen sind Beleg dafür, dass die Rechtsprechung des EuGHs zur einheitlichen Leistung bisweilen für die Praxis schwer greifbar und verwirrend ist. Zu begrüßen ist daher, dass der EuGH nun das Verhältnis der vom Vorlagegericht zitierten Entscheidungen zu der ständigen Rechtsprechung des EuGHs klarstellt und den Ausnahmecharakter der vorgenannten Entscheidungen betont.

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