LAG Köln: Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.01.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4350 Aufrufe

Die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer GmbH beschäftigt die Gerichte stets aufs Neue. Frischer Wind war zuletzt durch mehrere Entscheidungen des EuGH zum europäischen Arbeitnehmerbegriff aufgekommen (insbesondere EuGH 11.11.2010 – C-232/09, NZA 2011, 143 – Danosa und EuGH 9.7.2015 – C-229/14, NZA 2015, 861 – Balkaya). Der EuGH vertritt dort, wo das europäische Recht eine autonome Auslegung (z.B. Mutterschutz und Massenentlasssungen) gebietet, einen weiten Arbeitnehmerbegriff, der sich auch auf Geschäftsführer erstrecken kann. Das deutsche Recht ist hier wesentlich restriktiver. GmbH-Geschäftsführer sind nach deutschem Recht regelmäßig keine Arbeitnehmer. Das LAG Köln bestätigt diese Linie jetzt für einen Bereich, der nicht europäisch determiniert ist, nämlich das Kündigungsrecht. Der jetzt entschiedene Fall liegt wie folgt:

Der Kläger wurde im Jahr 2004 bei der Beklagten als „vice president“ (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein „transfer agreement“, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Kläger bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500,00 EURO brutto. Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Kläger mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hält die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Das LAG hält zunächst die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für gegeben. Insoweit sei die Behauptung des Klägers ausreichend, Arbeitnehmer zu sein. In der Sache hatte die Klage indes keinen Erfolg. Der Kläger könne nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hätten im „transfer agreement“ von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für die Kammer nicht ausreichend erkennbar. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen