Terminsgebühr trotz später aufgehobenem Gerichtsbescheid

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.01.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2126 Aufrufe

Die fiktive Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Das FG Saarland hat sich im Beschluss vom 16.10.2017 - 1 KO 1229/17   - mit der Frage befasst, ob das bloße Ergehen eines (noch anfechtbaren) Gerichtsbescheides für das Entstehen der Terminsgebühr ausreicht. Zumindest für den Finanzprozess hat sich das FG Saarland auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger eine Terminsgebühr gemäß VV 3202 RVG (Klageverfahren) bzw. VV 3210 RVG (Revisionsverfahren) auch dann zusteht, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids gemäß § 90 a II FGO mündliche Verhandlung beantragt und das Verfahren ohne ein Urteil bzw. ohne einen weiteren Gerichtsbescheid abgeschlossen worden ist. Interessant ist auch die Fragestellung, ob eine Gleichbehandlung auch in den Fällen von VV 3104 Anm. I Nr. 2 RVG, also im verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren, vorzunehmen ist, wenn zunächst durch Gerichtsbescheid entschieden wird, sodann mündliche Verhandlung beantragt wird und das Verfahren aber ohne eine solche mündliche Verhandlung zu Ende kommt. Die vom Gesetzgeber hier beabsichtigte Steuerungsfunktion - fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid nur wenn eine mündliche Verhandlung erzwungen werden könnte - spricht dagegen, dass eine fiktive Terminsgebühr entsteht, obwohl Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird.

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