Verkehrsgerichtstag 2018: Die Ergebnisse!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.01.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht6|5065 Aufrufe

Die Empfehlungen des VGT 2018 sind hier online. 

Zunächst ein kurzer Blick auf die Unfallflucht. Da scheint sich wohl die Anwaltschaft versammelt zu haben:

1. Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen
vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer
überfordert werden. Vor diesem Hintergrund erinnert der Arbeitskreis daran, dass §
142 StGB ausschließlich dem Schutz Unfallbeteiligter und Geschädigter an der Durchsetzung
berechtigter und der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche dient.

2. Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine
bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung
des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit
bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden
neutralen Meldestelle.

3. Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten
der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren.
Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen
und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.

4. Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei
Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte
„oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten
gestrichen werden.

Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung
der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen- und besonders hohen Sachschäden (ab
10.000 EUR) anzunehmen.

5. Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle
bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten
nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare
Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.

Erfreulich, was dann im AK VI zu den "Sanktionen" beschlossen wurde:

Der Arbeitskreis lehnt eine pauschale Erhöhung der Bußgeldsätze ab.

Er empfiehlt aber eine spürbare Anhebung der Geldbußen, verbunden mit verstärkter Androhung
von Fahrverboten, für besonders verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsverfehlungen
(namentlich Geschwindigkeits-, Abstands- oder Überholverstöße) unter Berücksichtigung
des jeweiligen Gefährdungspotentials und der Verkehrssituation. Dies muss
einhergehen mit einer nachdrücklicheren und effektiveren Verkehrsüberwachung, gerade
an Unfallhäufungs- und Gefährdungsstellen. Die Praxis in den Bundesländern sollte harmonisiert
werden.

Einem „Einkalkulieren“ von Geldbußen muss entgegengewirkt werden. Umgekehrt darf
nicht der Eindruck der „Abzocke“ unter fiskalischen Gesichtspunkten entstehen.

Der Arbeitskreis fordert eine für die Verkehrsteilnehmenden nachvollziehbare Beschilderung.
Verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Maßnahmen sind zu
stärken.

Der Arbeitskreis spricht sich dafür aus, bundesweit eine empirische Basis zu schaffen,
mithilfe derer die präventiven Wirkungen der für Verkehrsverfehlungen im Ordnungswidrigkeitenrecht
angedrohten Sanktionen besser beurteilt werden können.

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6 Kommentare

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Lieber Herr Krumm,

zu Ihrer kleinen Provokation, dass sich wohl im AK III Unfallflucht die Anwaltschaft versammelt habe, möchte ich als Mitglied des AK III folgende Anmerkung machen:

Um die Empfehlungen dieses AK III verstehen zu können, muss man sich den Sinn und Zweck des § 142 StGB ins Gedächtnis rufen. Dieser Paragraf soll in erster Linie dem Interesse des Geschädigten dienen, dass dieser auf seinem Schaden nicht sitzen bleibt und eben gerade nicht dem staatlichen Strafanspruch. Unter dem derzeitigen § 142 StGB gibt es leider eine Vielzahl von Delikten trotz der Strafandrohung und dem Regelentzug der Fahrerlaubnis bei einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen. Letzterer wird von den Gerichten - und dies seit 2002! - bei Überschreiten von 1.300 € angenommen. Dass die Befürchtung, die Fahrerlaubnis verlieren zu können, nicht gerade hifreich für eine spätere Selbstanzeige ist, muss wohl nicht diskutiert werden. Das und die Tatsache, dass bei Vorlriegen entsprechender Umstände di Entziehung der Fahrerlaubnis über § 69 Abs. 1 StGB ja weiterhin möglich ist, hat die Mehrheit des AK III bewogen, zu empfehlen, den Regelentzug bei Sachschäden zu streichen und die Möglichkeit der tätigen Reue auszuweiten. Dies im Sinne der Geschädigten, die dann hoffen können, dass in mehr Fällen als derzeit hiervon Gebrauch gemacht wird.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass ein vehementer Befürworter der kompletten Streichung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 der VRiLG Dr. Quarch, Aachen - einer der Referenten - war.

Dieter Franke

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC-Vertragsanwalt 

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"spürbare Anhebung der Geldbußen, verbunden mit verstärkter Androhung
von Fahrverboten, für besonders verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsverfehlungen
(namentlich Geschwindigkeits-"..."verstöße".

Geschwindigkeitsverstöße sind nun gerade nicht per se verkehrssicherheitsrelevant; sie sind nur dank Messtechnik besonders leicht festzustellen und zu beweisen (und werden daher bevorzugt geahndet).

"Verkehrssicherheitsrelevant" sind gewiss die -zahlreichen- Handyverstöße. Nur sind die -die armen Polizisten sind ja meist nicht mal mit einfachster Fototechnik ausgestattet- meist nicht gerichtsfest beweisbar.

 

 

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Die meisten Verkehrsunfälle beruhen auf Geschwindigkeitsverstößen. Daher ist mir nicht ganz klar, inwiefern Geschwindigkeitsverstöße nicht per se verkehrssicherheitsrelevant sein sollen, Handyverstöße aber schon.

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Die Mehrzahl von Geschwindigkeitsverstößen hat null Sicherheitsrelevanz. In diesen Fällen wird ohne Risiko einfach nur mehr gefahren, als auf einem Schild steht. Das sind die extrem zahlreichen Fälle, in denen u.a. von Abzocke die Rede ist. Gerade die Kommunen nutzen diese zur Aufbesserung ihrer Haushalte; das hat nichts mit Verkehrssicherheit zu tun.

Richtig ist, dass überhöhte Geschwindigkeiten (die nichts mit Geschwindigkeitsbeschränkungen, aber sehr viel mit der konkreten Verkehrssituation -20 km/h können auch da, wo kein Schild steht, zu viel sein-  zu tun haben) sehr viel zu Verkehrsunfällen beitragen. Richtig ist auch, dass bei vielen Verkehrsunfällen Geshwindigkeitsverstöße festgestellt werden; dabei ist allerdings - wenn man die vorstehend genannte überhöhte Geschwindigkeit herausrechnet - etwas anderes (z.B. bei ganz schweren Verkehrsunfällen meist Überholen) unfallursächlich.

Die Handyverstöße sind nur ein -in der Praxis häufig anzutreffendes- Beispiel, bei dem die Ahndung, nicht zuletzt wegen unzureichender Polizeiausstattung- schwierig ist. Das gefährlichste Fahrmanöver ist das Überholen. Ich staune immer wieder, wie niedrig in diesem Bereich die Sanktionen sind.

Bei (bloßen) Geschwindindigkeitsüberschreitungen sind m.E. die Sanktionen schon jetzt zu hoch. Insbesondere beim Vergleich mit strafrechtlichen Sanktionen zweifle ich manchmal schon ein wenig an der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

 

 

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Die sogenannte Gefahr von Geschwindigkeitsüberschreitungen resuktuert aus flgendem: wenn ein Polizist nix klares herausbekommt, so "passt" überhöhte Geschwindigkeit immer. Mit Null wäre eben nix passiert. Unsere sogenannte vierte Gewalt pflegt ja auch nur über die "Rgebnisse" gern bebildert, zu berichten. Ursachenermittlung - quasi null. Auskünfte dazu, wieviele Unfälle oder Tote es gegeben hat bei Tempo über 130, bei trockenem Wetter und tagsüber gibt es nicht. Welche und wieviele LKW sind auf stehende Kolonnenenden aufgefahren? Fahrer? Lenkzeit? Ausländer? Wie oft Unfälle, weil LKW plötzlich ausscheren? Wie oft Handynutzung u.ä. als Unfallursache? Wie oft rücksichtsloses Einspuren bei Einfahrt/Auffahrt? ( Da steht stets: Vorfahrt achten!!!!!!). Staubekämpfung scheint ein Fremdwort. Warum nicht totales , ausnahmsloses Verbot für alle LKW, irgendwoanders als auf der äußersten rechten Spur zu fahren? ( Konsequenz u.a.: keine Winterstaus , die regelmäßig - ohne Pressebericht - durch nach links ausgescherte noch überholwillige LKW, die dann doch hängenbleiben, verursacht werden). Wenn denn Temp 80 für LKW gilt - hat irgendein Leser in den letzten 10 Jahren einen LKW erlebt, der maximal 80 fuhr? Einmal abgesehen von starken Steigungen? 80 - nicht 88. Faktisch wird vor allem nachts mit etwa 94 - 98 gefahren. Stärkere auch über 100. § 142 StGB krankt an folgendem : Was GENAU EXAKTESTENS ist die Handlungspflicht des Beteiligten? Vor allem auch bei Unwillen der Polizei, zu kommen? Vees geht soeifach, wenn man will: Parken - mehr als 3 Minuten Halten. 3 Minuten sind 180 Sekunden. Da gibt's interpretatorisch nichts zu fummeln und nachträglich zu klügeln, "wie lange" man warten  müsse. Also was nun? Handypflicht, Anruf 110, und dann 15 Minuten warten? Oder 20 Minuten? Was denn nun genau?  Oder auch dann wenigstens Personalien und Adresse telephonisch durchgeben? Reicht das nicht? Mag man ja strafen, wenn da gelogen wird, und ermitteln. Aber der rechtstreue Fahrer - der muss vor Unsicherheit geschützt werden.

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