Bundesrats-Initiative angekündigt: Fotografieren von Unfall-Toten soll strafbar werden

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 27.01.2018
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht7|6069 Aufrufe

Wie oft haben wir es schon in der Presse gelesen: Ein Unfall mit Toten – und Unbeteiligte filmen oder fotografieren das Geschehen und stellen die Bilder vielleicht sogar noch ins Netz. „Das ist eine Perversion, wenn jemand den eigenen Status im Internet erhöhen will, indem er Bilder von getöteten Unfallopfern online stellt“, kommentiert solche Verhaltensweisen zutreffend ADAC-Chefjurist Markus Schäpe. Für die Angehörigen ist es eine schwere Belastung, wenn Bilder oder Filme der Toten im Internet kursieren!

Das Fotografieren und Filmen von Verkehrstoten soll künftighin strafbar sein. Niedersachsen werde eine entsprechende Bundesrats-Initiative starten, kündigte Justizministerin Barbara Havliza (CDU) am 25.01.2018 beim Verkehrsgerichtstag in Goslar an. Die entsprechende Strafbestimmung soll so gefasst werden, dass die Polizei bereits einschreiten kann, wenn Schaulustige am Unfallort ihr Smartphone zücken.

Auch die Beschlagnahme von Smartphones am Unfallort soll ermöglicht werden, was die Betroffenen sicher schwer treffen wird, wenn sie sich von ihrem stets griffbereiten geliebten Handy müssen. Als Beispiel für das von ihr kritisierte Verhalten schilderte Havliza einen Vorfall Ende 2017 in der Nähe von Aschaffenburg. Dort hätten Lastwagenfahrer aus ihren Führerhäusern über den aufgestellten Sichtschutz hinweg Fotos von Unfalltoten gefertigt, als diese aus dem Fahrzeugwrack gezogen wurden.

Die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" nach § 201a Abs. 1 Nr.2 StGB verbietet es jetzt schon „eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt“ herzustellen oder zu übertragen „und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person“ zu verletzen, also Foto- und Filmaufnahmen von überlebenden Unfallopfern zu machen. Bereits tote Personen sind dagegen vom tatbestandlichen Anwendungsbereich nicht erfasst. Anders als bei § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB und bei § 221 Abs. 1 Nr. 2 geht es nicht um die Schutzmöglichkeiten gegenüber einer drohenden Wegnahme bzw. einer Quelle von Gefahren für Leib und Leben, sondern um die Fähigkeit, sich gegenüber dem Herstellen von Bildaufnahmen erfolgversprechend zur Wehr zu setzen. Die abgebildete Person darf sich zum Zeitpunkt der Aufnahme allerdings nicht nur in einem Zustand der Hilflosigkeit befinden, sondern gerade diese Hilflosigkeit muss durch die Aufnahme „zur Schau“ gestellt werden.

Gegen diese Gesetzeslücke war Niedersachsen bereits 2016 vorgegangen. Die in den Bundesrat eingebrachte Initiative brachte jedoch keinen Erfolg. Hoffentlich führt der neuerliche Vorstoß nunmehr zu der erforderlichen Gesetzesänderung des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

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7 Kommentare

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Wurde die Gesetzeslücke nicht schon einmal vor 120 Jahren entdeckt, als Bismarck von Paparazzi auf dem Totenbett fotografiert wurde und deshalb die entsprechende Strafvorschrift im KunstUrhG eingeführt wurde? Wobei man sich - Strafrecht als ultima ratio - auf die Verbreitung beschränkte (wie sie auch jetzt als Hauptstrafgrund wieder genannt wird).

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@OG

Besten Dank für Ihren interessanten Hinweis! Das war mir bislang nicht bekannt, weshalb ich mich mal bei Wikipedia kundig gemacht habe.

Nun zur Rechtslage nach dem KunstUrhG:

>>§ 22 KunstUrhG [Recht am eigenen Bilde]

1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.  3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.  4Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.<<

 

Wer entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, wird nach § 33 KunstUrhG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Unter diesem strafrechtlichen Aspekt (bei einer toten prominenten Person der Zeitgeschichte) würde mich aber auch die Meinung der Experten hier zu den Bildern in der Presse des toten Dr. Uwe Barschel in der Badewanne des Hotels in Genf interessieren.

Die Analogie zu Fürst Otto von Bismarck dabei ist wohl klar.

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§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

  (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Barschels Foto fiel erst mal unter Abs.1 Nr.1 (heute wohl nicht mehr). Ob die Veröffentlichung unter Abs.2 als zulässig anzusehen war, mag man anzweifeln. Ich neige dazu, sie für damals zulässig zu halten.

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Zu Barschel und Bismarck(aus heutiger Sicht): Bereiche der Zeitgeschichte enden im Kernbereich der Privatsphäre, in privaten Räumen, in Hotel- und Badezimmer und in der Badewanne.

 

Einführung der Strafbarkeit für das bloße Fotografieren von Opfern, mithin Unfallopfern, Unfallorten mit Opfern(?) scheint in den Bereich des politischen Aktionismus zu fallen. Denn alle in Betracht kommenden Begleiterscheinungen mit sozialethischer Missbilligung sind bereits strafbar (§ 323c, 201a Abs. 1 Nr.2 StGB, 22, 23 KunstUrhG). Gleichwohl gehören sich solche Fotoaufnahmen mitunter wohl nicht. Man kann sie mit guten Gründen für unanständig halten. Dafür stehen der Polizei aber das OWi-Recht (§ 118 OWiG) und die polizeiliche Generalklausel zur Verfügung. Wenn der niedersächsischen Justizministerin vor allem darauf ankommt, den Schaulustigen ihre Handys abzunehmen, dann funktioniert das auch auf diesem Weg. Nach 53 OWiG gilt:

"Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten."

Vergleichsweise sollte man auch nicht übersehen, dass Deutsche Aufnahmen von und mit Opfern von Unglücksorten und Katastrophen im Ausland machen, gemacht haben und auch machen werden und für Deutsche im Ausland auch deutsches Strafrecht gilt.

 

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Es bleibt indessen die Frage, ob deutsche Gerichte dann so ein Foto - https://www.worldpressphoto.org/sites/default/files/styles/gallery_main_image/public/1968001.jpg - zukünftig unter Strafe stellen würden...

Die Freiheit der Berichterstattung kommt in der ganzen Diskussion bemerkenswerterweise so gut wie gar nicht vor - und die ist übrigens keinesweg ein Privileg hauptberuflicher Journalisten. Sondern für jedermann durch Art.5 GG geschützt.

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Wegnahme von Smartphones? Das klingt auf dem Papier toll - in der Praxis hat da eh kaum einer von den Einsatzkräften Zeit für.

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