Rechtsmittelrücknahme nicht möglich, wenn Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.02.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1806 Aufrufe

Eine allgemein für das Rechtsmittelrecht wichtige Entscheidung zu der Frage, ob ein Rechtsmittel eigentlich noch zurückgenommen werden kann, obwohl es gegenstandslos geworden ist (hier: wegen Urteilsrechtskraft):

Das Rechtsmittel ist gegenstandslos geworden, nachdem die gegen den Verurteilten erkannte Strafe aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2017 rechtskräftig geworden ist. Die gegen den Verurteilten bis dahin vollzogene Untersuchungshaft ist damit in Strafhaft übergangen, so dass er beschränkenden Maßnahmen der Untersuchungshaft, gegen die er sich mit der Beschwerde zur Wehr gesetzt hat, nicht mehr unterliegt. Ein irgendwie geartetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird vom Verurteilten nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Angesichts dessen konnte die Beschwerde auch mit Verteidigerschriftsatz vom 15.12.2017 nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. Eine Kostenentscheidung, die nach der zwingenden Regelung des § 473 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten hätte ausfallen müssen, erübrigt sich daher.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 21.12.2017 - 4 Ws 233/17

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