BGH: Zur Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen Fremdgeschäftsführer einer Komplementär-GmbH durch Kommanditisten der GmbH & Co. KG

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 12.02.2018

Der BGH hat in einem Urteil vom 19. Dezember 2017 (II ZR 255/16) zu der Frage Stellung genommen, auf welchem Weg die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG Ersatzansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen können.

Zu entscheiden hatte das Gericht über die Situation einer beteiligungsidentischen GmbH & Co KG, deren Geschäfte von einem nicht beteiligten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH geleitet wurden. Gegen diesen Fremdgeschäftsführer machten die Kommanditisten einen Ersatzanspruch aus § 43 GmbH wegen eines mutmaßlich nachteiligen Geschäft geltend, das der Geschäftsführer für die KG vorgenommen hatte. Gerichtlich gingen die Kommanditisten dabei im Wege der actio pro socio vor, also im eigenen Namen als Prozessstandschafter der KG.

In seinem klageabweisenden Urteil hält der Senat die Voraussetzungen einer actio pro socio für nicht gegeben. Jene betreffe die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter. Vorliegend gehe es dagegen um einen Anspruch gegen einen geschäftsführenden Nichtgesellschafter.

Anders als in der Literatur teilweise angenommen rechtfertige auch die Erwägung, der Geschäftsführer werde kaum die Anspruchsverfolgung gegen sich selbst übernehmen, kein unmittelbares Vorgehen der Kommanditisten gegen den Geschäftsführer. Denn die GmbH müsse sich die Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Innenverhältnis zur KG gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Damit sei die GmbH gegenüber der KG schadensersatzpflichtig, habe aber selbst einen Ersatzanspruch gegen ihren Geschäftsführer aus § 43 GmbHG. Diesen Schadensersatzanspruch der KG gegen die Komplementär-GmbH könnten die Kommanditisten im Wege der actio pro socio geltend machen. Aus einem Titel gegen die GmbH wiederum könnten die Kommanditisten in den Ersatzanspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer vollstrecken.

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3 Kommentare

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Das Ergebnis verstehe ich nach schlichter Lektüre des guten Referats sofort. Das ist auch richtig. Weniger leuchtet im Referat und dann bei Lektre des Urteils der Verweis des BGH auf die Klage gegen die GbH ein. Bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co KG können die Gesellschafter qua Gesellschafterstelkung in der GmbH sich sebst zum GF bestelken oder genehen GF bestellen und/der anweisen, den Haftungsprozess gegen den Missetäter bzw. nun Erben zu führen. Nur dieser wird ja widersetzlich sein, da braucht es einen Prozess vermutlich. Im Rahmen dises Vefahrens wären Pflichtverletzung und Schaden - direkt bei der KG, diese Bekastung als Regresschaden bei der GmbH und hier als verursachter Schaden zu prüfen. Oder sehe ich da etwas falsch?

Ich vermute, dass der von Ihnen vorgeschlagene Weg im Ergebnis nicht unbedingt effizienter wäre. Denn abgesehen davon, dass Sie zunächst einen neuen Geschäftsführer bestellen, würde sich die gerichtliche Geltendmachung nach Ihrem Vorschlag zunächst auf die Ebene der Komplementär-GmbH beschränken. Damit etwas bei der KG ankommt (und damit die GmbH überhaupt einen Schaden erleidet, der auf GmbH-Ebene geltend gemacht werden kann), müssten die Gesellschafter aber sowieso auch auf Ebene der KG gegen die GmbH als geschäftsführende Mitgesellschafterin Ansprüche anmelden. Dann wird es für die Gesellschafter letztlich einfacher sein, von vornherein auf KG-Ebene anzusetzen.

Einen neuen GF zu bestellen, ist nicht erforderlich, wie ich sagte, wenn ein bereiter parat ist. Im Fall war der alte ja ohnehin verstorben. Schaden beu der GmbH luegt bekanntlich nucht erst be Auskehr an de KG vor, bzw. wenn "Geld dort ankommt", sondern als Tatbestadsvorussetzung im Haftungsprozess gegen den Pflichtverletzter schon durch Belastung mit Haftungsanspruch der KG gegen die GmbH. Zwar würde "Einigkeit" oder "Anerkenntnis" seitens der GmbH gegenüber der KG zu Lasten des Dritten, des in Regress zu nehmenden (oder seiner Erben) nicht binden, damit aber die eigentliche Frage der Pflichtverletzung und des Schadens genau in dem einen Prozess, eben der GmbH gegen ihr ehemaliges Organmitglied , gerichtlich zu prüfen sein. Eines Titels der KG gegen  die GmbH ( so laut BGH) bedarf es nicht, folglich auch keines Prozesses der KG gegen die GmbH. Wie Sie jetzt richtg sagen: "Ansprüche anmelden" der KG gegen die GmbH. Das kann jedenfalls der von § 181 BGB befreite GmbH-GF namens der KG. Er muss es sogar nach ARAG-Garmenbeck und ff.

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