Gehörsrügenfalle - Teil 2

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.02.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1677 Aufrufe

Im letzten Jahr war der Beitrag zur "Gehörsrügenfalle" einer der meist gelesenen im Beck-Blog. Hier geht es quasi um "Teil 2". Das OLG Zweibrücken hatte die Frage zu beantworten, ob ein in einem einseitigen Fax untegebrachter Entbindungsantrag auch eine Gehörsrügenfalle darstellen kann. "Nöööö!", meint das OLG ganz richtig. Ich denke auch: Eine Seite Text kann man schon mal lesen:

Insoweit kann hier auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen und/oder seines Verteidigers festgestellt werden (vgl. zur sog. ‚Gehörsfalle‘: OLG Rostock, Beschluss v. 15.4.2015 – 21 Ss OWi 45/15, NJW 2015, 1770 mit zust. Anm. Leitmeier; OLG Hamm, Beschluss v. 19.5.2015 – 5 RBs 59/15, NStZ-RR 2015, 259; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.4.2017 – IV-2 RBs 49/17, juris). Der Schriftsatz vom 16.2.2017 lag – wovon im Hinblick auf den im Kopf des Faxschreibens aufgedruckten Sendevermerk auszugehen ist – dem Amtsgericht vor Beginn der Hauptverhandlung rechtzeitig vor. Der Schriftsatz enthält – neben der ca. eine Seite umfassenden Einlassung des Betroffenen und dem Hinweis auf eine in Kopie beiliegende Verteidigungsvollmacht – keine weiteren Prozesserklärungen, durch der Blick auf das Entbindungsbegehren verstellt worden sein könnte. Dieses ist zudem optisch durch einen eigenen Absatz hinreichend von dem Sachvorbringen abgesetzt. Allein die durchaus ungewöhnliche Einkleidung in ein wörtliches Zitat des Betroffenen innerhalb eines Verteidigerschriftsatzes führt hier nicht dazu, dass dem Amtsgericht die Kenntnisnahme von dem Begehr unzulässig erschwert worden ist. Sofern (auch mit Blick auf das Fehlen des Wortes ‚nicht‘ im drittletzten Satz der Erklärung) gleichwohl für das Amtsgericht die Zielrichtung des Vorbringens unklar geblieben sein sollte, wäre dies Anlass gewesen, sich durch Rückfrage beim Verteidiger um nähere Aufklärung zu bemühen.

 
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.11.2017 – 1 OWi 2 SsBs 40/17 (zu finden bei www.burhoff.de oder bei juris)

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