Rückgabe des Büroschlüssels: Hol- oder Bringschuld

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.02.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|28450 Aufrufe

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der (ehemaligen) Arbeitgeberin. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war Anfang März 2016 zerrüttet. Und zwar so grundlegend, dass die beklagte Arbeitnehmerin selbst vorträgt, von ihr sei eine persönliche Rückgabe der Schlüssel zu den Räumen der Arbeitgeberin (einer Rechtsanwaltskanzlei) nicht zu erwarten gewesen. Die Klägerin war daher am 3.3.2016 persönlich bei der Beklagten erschienen, um die Kanzleischlüssel abzuholen. Diese verweigerte die Herausgabe, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch ungekündigt war; die Kündigung erfolgte erst zwei Wochen später. Nach der Kündigung übersandte die Beklagte den Schlüssel per Post. Das Einschreiben kam bei der Klägerin jedoch beschädigt und ohne Schlüssel an. Diesen fand die Post erst vier Wochen später auf, konnte ihn (wie auch immer) der Empfängerin zuordnen und stellte ihn mit Verzögerung zu.

Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz für den zwischenzeitlichen Austausch der Schließanlage.

Die Parteien streiten (erstaunlicherweise) vornehmlich darum, ob die Schlüsselrückgabe Bring- oder Holschuld ist und ob die Beklagte den Schlüssel schon am 3.3.2016, im noch ungekündigten Arbeitsverhältnis, hätte herausgeben müssen. Das LAG Köln entscheidet:

Die Pflicht des Arbeitnehmers, einen ihm vom Arbeitgeber überlassenen Schlüssel zu den Betriebsräumen (hier: Anwaltskanzlei) zurückzugeben, ist an der Betriebsstätte zu erfüllen. Es handelt sich um eine sog. Bringschuld.

Aus meiner Sicht viel interessanter ist die Frage, ob die Klägerin tatsächlich Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis beanspruchen kann. Die Klägerin hat nämlich "als Sofortmaßnahme" lediglich das Schloss der Haustüre ausgetauscht (Rn. 33 des Urteils). Zur Begründung der Höhe ihres darüber hinausgehenden Anspruchs hat sie lediglich einen Kostenvoranschlag zum Austausch der Schließanlage vorgelegt. Eine fiktive Schadensberechnung aber könnte, da die Schließanlage selbst ja nicht beschädigt worden war, allenfalls in analoger Anwendung des § 249 Abs. 2 BGB erfolgen.

Bei einem Mietverhältnis hat der BGH eine solche Analogie abgelehnt und die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mangels Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Schließanlage nicht zugelassen: Durch die bloß fiktive Abrechnung belege der Vermieter ja gerade die fehlende Notwendigkeit des Ersatzes (BGH, Urt. vom 5.3.2014 - VIII ZR 205/13, NJW 2014, 1653). Das könnte man im Arbeitsverhältnis wohl genauso sehen und den Ersatzanspruch der Klägerin auf das tatsächlich ausgetauschte Haustürschloss beschränken.

Gleichwohl hat das LAG die Revision nicht zugelassen.

LAG Köln Urt. vom 10.8.2017 – 7 Sa 1073/16, BeckRS 2017, 140511

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Anwalt und (Ex-)ReNo beschäftigen Justiz mit Streit "ums Prinzip". Immer wieder großartig. Ich vermute mal, dass sich zumindest der Anwalt selbst vertreten hat. Das zeitigt stets die besten und sinnvollsten Ergebnisse.

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