Endlich Prozesskostenhilfe für alle durch den Mehrvergleich ausgelösten Gebühren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.02.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|4049 Aufrufe

Der BGH hat im Beschluss vom 17.1.2018 - XII ZB 248/16 eine der in der Rechtsprechung am heftigsten umstrittenen Fragen geklärt, nämlich ob auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr bei einem Mehrvergleich im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstatten sind. Der BGH hat sich der zutreffenden Auffassung angeschlossen, dass, wenn die Beteiligten einer selbstständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich) schließen, der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren hat. Die durch Art. 3 I iVm Art. 20 III GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit im Vergleich zu Bemittelten wäre nicht gewährt, wenn trotz der Erweiterung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss des Mehrvergleichs die dem beigeordneten Rechtsanwalt durch die Vornahme dieser Verfahrenshandlung nach den Regelungen des RVG erwachsenden Gebühren teilweise nicht von der Staatskasse getragen würden. Auch aus § 48 III RVG lasse sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs nicht auf die Verfahrens- und Terminsgebühr erstreckt werden könne.

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