OLG Celle: Festsetzungen über den Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung mindestens zehn Jahre beizubehalten

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 23.02.2018

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 2. Februar 2018 (9 W 15/18) entschieden, dass Regelungen über den Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft nicht gestrichen werden können.

Mit seiner Entscheidung bestätigt der Senat die Entscheidung des Registergerichts, eine vor Ablauf der Zehnjahresfrist beantragte Eintragung der Neufassung der Satzung, in der die Regelungen zum Gründungsaufwand entfallen waren, zu verweigern. Abzustellen sei auf die Informationsinteressen des Rechtsverkehrs, deren Erfüllung für eine Mindestdauer sicherzustellen sei. Die Dauer der Frist sei wenigstens an den im GmbH-Recht geltenden Verjährungsfristen (z.B. § 9 Abs. 2 GmbHG) zu orientieren.

Das Gericht schließt sich ausdrücklich einer früheren Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 22. August 2016, 12 W 121/16) zur auch hier relevanten analogen Anwendung von § 26 AktG im GmbH-Recht an. Beide Gerichte lassen letztlich offen, ob sogar eine über zehn Jahre hinausgehende Frist gerechtfertigt ist. Dagegen wird in älteren Entscheidungen anderer Gerichte eine Frist von nur fünf Jahren genannt (siehe OLG München vom 6. Oktober 2010, 31 Wx 143/10; LG Berlin vom 25. März 1993, 98 T 75/92, unter Verweis auf die damals nach § 9 Abs. 2 GmbHG geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen