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KG: "Die sicherste Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe? Einmal Pflichtverteidiger, immer Pflichtverteidiger?" >>> Nö!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.03.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2803 Aufrufe

Eine Interessante Entscheidung zur Pflichtverteidigung habe ich da vom KG gefunden. Zwei interessante Komplexe werden da angeschnitten: Zunächst einmal die Frage, ob in der Berufungsinstanz die Pflichtverteidigerbestellung, die noch in der ersten Instanz stattgefunden hatte aufgehoben werden darf. Und dann die Frage, ob eine drohende Ersatzfreihheitsstrafe in das so genannte Gesamtstrafübel einzubeziehen ist. Zunächst auf die Scnelle die Leitsätze:

1. Zur Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Berufungsgericht.

2. Die bei der Verurteilung zu Geldstrafe abstrakt bestehende Möglichkeit der späteren Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe ist für die Bewertung der Schwere der Tat grundsätzlich ohne Relevanz.

und dann die Entscheidung:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 60. kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 wegen versuchter Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro. Gleichzeitig gewährte das Amtsgericht dem Angeklagten Zahlungserleichterungen.

Bereits am 29. August 2012 war der Angeklagte vom Amtsgericht Tiergarten wegen einer gleichartigen Tat verurteilt worden und zwar zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten worden, deren Vollstreckung zunächst bis zum 28. August 2015 und nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 28. August 2016 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im Berufungsverfahren gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 28. Juni 2017 hob der Vorsitzende der kleinen Strafkammer mit der angefochtenen Entscheidung die erstinstanzlich gemäß § 140 Abs. 2 StPO erfolgte Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf die verbleibende Maximalstraferwartung auf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der durch seinen Verteidiger eingelegten Beschwerde, der der Strafkammervorsitzende nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 305 Satz 1 StPO, der auch für Entscheidungen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gilt, ausgeschlossen. Denn der angegriffene Beschluss steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung, sondern dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat daher eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. dazu KG, Beschlüsse vom 29. November 2017 - 2 Ws 185/17 - und vom 3. Dezember 2008 - 4 Ws 119/08 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 143 Rdn. 7).

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme hierzu ausgeführt:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 -). Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 Ws 734-736/83, 1 Ws 842/83 - juris; KG a.a.O.).

Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 -). Dem steht es gleich, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat; denn auch in diesem Fall kann sich ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Entscheidung nicht bilden (vgl. KG a.a.O.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der vom Amtsgericht beschlossenen Bestellung nicht. Denn es haben sich jedenfalls die maßgeblichen Umstände wesentlich geändert.

Das Amtsgericht hat dem Angeklagten zwar unter Nennung des § 140 Abs. 2 StPO, jedoch ohne weitere Begründung einen Rechtsanwalt beigeordnet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den prozessualen Umständen, dass Grund für die Beiordnung offensichtlich die Schwere der Tat in Form des drohenden Widerrufs der Aussetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und des dadurch in Verbindung mit der im vorliegenden Verfahren in Betracht kommenden Freiheitsstrafe möglichen Gesamtstrafenübels von mindestens einem Jahr war.

Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte erstinstanzlich lediglich zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden ist und ihm somit als alleiniger Berufungsführer wegen des Verschlechterungsverbots des § 331 Abs. 1 StPO keine Freiheitsstrafe und damit auch unter Berücksichtigung eines möglichen Bewährungswiderrufs kein Gesamtstrafenübel von mindestens einem Jahr mehr droht, gebietet die Schwere der Tat keine Pflichtverteidigerbestellung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. Soweit die Verteidigung darauf abstellt, dass die maximal mögliche Geldstrafe von 120 Tagessätzen als 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden könnte, kann dieser Gesichtspunkt zur Begründung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden. Auch wenn für die Beurteilung der Schwere der Tat das drohende Gesamtstrafenübel maßgeblich ist und neben der Rechtsfolgenentscheidung auch die sonstigen schwerwiegenden Nachteile zu berücksichtigten sind, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gegenwärtigen hat, so ist im Falle der Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich nicht per se davon auszugehen, dass die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe droht. Denn bei der Verhängung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters die Höhe des Tagessatzes, vgl. § 40 Abs. 2 StPO, um so unter anderem sicherzustellen, dass der Verurteilte, gegebenenfalls durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB, wirtschaftlich in der Lage ist, die Geldstrafe tatsächlich zu tilgen. Besondere Umstände, die nicht im Einflussbereich des Angeklagten liegen und die es als zwingend erscheinen lassen, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen diese Strafe tatsächlich als 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, sind nicht ersichtlich.“

Der Senat macht sich diese zutreffenden Ausführungen zu Eigen. Die bei jeder Verurteilung zu Geldstrafe abstrakt stets bestehende Möglichkeit der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe prägt als vom Verurteilten regelmäßig abwendbarer Nachteil das Gesamtstrafübel nicht derart nachhaltig, dass eine grundsätzliche Berücksichtigung der Geldstrafe als gleichsam „verkappte Freiheitsstrafe“ bei der Prognose, ob Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr droht, geboten wäre.

Die Fortdauer der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist auch nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage angezeigt. Der erstinstanzlich abgeurteilte Sachverhalt ist rechtlich und tatsächlich einfach gelagert. Der Umfang der Beweisaufnahme ist überschaubar; in erster Instanz waren nur vier Zeugen zu vernehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand oder aus anderen Gründen nicht selbst verteidigen kann, sind nicht ersichtlich.

KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 Ws 194/17 - 121 AR 265/17

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