Fristlose Kündigung eines VW-Mitarbeiters wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.03.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3726 Aufrufe

In Deutschland gibt es eine „salafistische Szene“, zu der nach Angaben des Verfassungsschutzes über 10.000 Personen gerechnet werden. Ihr Ziel ist – so der Verfassungsschutz – „die vollständige Umgestaltung von Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach einem salafistischen Regelwerk“. Damit solle ein "islamischer Gottesstaat" errichtet werden, „in dem wesentliche, in Deutschland garantierte Grundrechte und Verfassungspositionen keine Geltung haben sollen“. Ein größerer Teil dieser Personen dürfte in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Daraus resultieren auch arbeitsrechtliche Fragen, wie der Fall jetzt entschiedene Fall des LAG Niedersachsen (Urteil vom 12.3.2018 - 15 Sa 319/17, PM vom 12.3.2018) zeigt:

Der Kläger ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger und seit fast 10 Jahren bei der beklagten Volkswagen AG als Montagewerker beschäftigt. Seit einiger Zeit war er zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. Er habe damals – so die Wolfsburger Nachrichten - mit 10.000 Euro und einer Drohne im Gepäck wohl ins syrische Kriegsgebiet ausreisen wollen. Laut Ermittlern soll er in der Salafisten-Szene eng vernetzt gewesen und an der Rekrutierung von Kämpfern in Wolfsburg beteiligt gewesen sein. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom VG Braunschweig im September 2016 zurückgewiesen. Die Volkswagen AG kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Kündigung war darauf gestützt, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad" anschließen. Durch das Verhalten des Klägers sei der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet. Im Januar dieses Jahres hat der Kläger einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LAG hatte VW-Anwalt Peter Schrader nach übereinstimmenden Medienberichten erklärt, von dem Kläger gehe eine latente Gewaltbereitschaft aus; man befürchte einen möglichen Anschlag auf ein Kraftwerk oder eine Betriebsversammlung. Und laut Ermittlern soll der Kläger an seinem Arbeitsplatz Kollegen mit den Worten bedroht haben: „Ihr werdet alle sterben.“

Gleichwohl gab das LAG – entgegen der Vorinstanz – der Kündigungsschutzklage statt. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung" und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses seien als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses seien solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte habe eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen können wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außerdienstliche Umstände könnten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen hat das LAG allerdings die Revision zum BAG zugelassen.

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Die irreführende Überschrift sollte eigentlich lauten: "Keine Fristlose Kündigung eines VW-Mitarbeiters wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“. Den Tippfehler "der LAG" sollte man ausbessern...

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