BAG: Zum Übergang von Arbeitsverhältnissen bei einer Spaltung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 16.03.2018

Das BAG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 8 AZR 63/16, BeckRS 2017, 142368) entschieden, dass auch ein Arbeitsverhältnis im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen kann, sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht. Jedenfalls im Fall einer Aufspaltung sei dann zusätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.

Im konkreten Fall war eine GmbH in zwei neue Rechtsträger aufgespalten worden, wobei ein Rechtsträger zukünftig als selbständiger Betrieb weitergeführt und der andere Rechtsträger in absehbarer Zeit abgewickelt werden sollte. Die Arbeitsverhältnisse waren über einen Interessenausgleich auf beide Gesellschaften verteilt worden.

Der Senat stellt zunächst fest, dass vorliegend kein Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB auf die abzuwickelnde Gesellschaft stattgefunden hatte, da keine selbstständige wirtschaftliche Einheit auf diese Gesellschaft übertragen worden war. Somit konnten auch keine Arbeitsverhältnisse nach § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB auf diese Gesellschaft übergehen. Weiterhin sei hier die Zuordnung aufgrund des Interessenausgleichs (vgl. § 323 Abs. 2 UmwG) nicht maßgeblich, da eine solche Zuordnung die Vorgaben des § 613a BGB zu beachten habe, was vorliegend nicht geschehen sei.

Nach Ansicht des Senats ist in einem derartigen Fall die Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers erforderlich. Zur Begründung beruft sich der Senat auf die Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, das dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiere. Falls die erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers nicht vorliege, habe dieser ein Wahlrecht, mit welchem der übernehmenden Rechtsträger sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden solle. Dies finde seine Grundlage ebenfalls in den Wertungen von Art. 12 GG.

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