Wiedereinsetzung nach Fehler im Verteidigerbüro? Nö!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.03.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2743 Aufrufe

Ganz so einfach ist es im vorliegenden Fall des OLG Hamm nicht. Es ging um eine verspätete Rechtsmitteleinlegung für den Angeklagten. Im Verteidigerbüro lief es daraufhin wohl nicht so rund. Wiedereinsetzung gab es totzdem nicht:

I.

Das Amtsgericht Iserlohn hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. November 2016 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Bewährungsbeschluss die Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit aufgegeben. Dieser mit Beschluss vom 23. März 2017 näher konkretisierten Auflage kam der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen nicht nach, woraufhin die Kammer die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit dem angegriffenen Beschluss vom 02. Januar 2018 widerrufen hat. Dieser Beschluss wurde dem mittlerweile in anderer Sache inhaftierten Beschwerdeführer per Gefangenen-Zustellungsurkunde am 04. Januar 2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018, eingegangen bei dem Landgericht Hagen am selben Tag, hat sich der Verteidiger des Beschwerdeführers zur Akte gemeldet, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 02. Januar 2018 eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung heißt es:

„Der Beschluss des Landgerichts Hagen ist im Büro am 11.01.2018 abgegeben worden. Entgegen des üblichen Vorgehens der langjährig im Büro tätigen und zuverlässigen Mitarbeiterin Frau N, wurde der Beschluss jedoch erst am 12.01.2018 dem Unterzeichner vorgelegt.

Daher trifft den Unterzeichner ein Verschulden an dem Fristversäumnis, denn das Rechtsmittel hätte bereits am 11.01.2018 eingelegt werden müssen.“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 26. Januar 2018 beantragt wie erkannt.

Der Verurteilte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist bereits unzulässig. Es ist ein Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt, weder vollständig dargetan noch ist dieser glaubhaft gemacht worden45 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Eine Wiedereinsetzung ist nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 S. 1 StPO). Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen sich auch dazu verhalten, ob der Beschwerdeführer seinen Anwalt überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt bzw. dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels zugesagt hat (vgl. zum Ganzen BGH NStZ-RR 2009, 375; BGH NStZ-RR 2015, 145). Dies ist im vorliegenden Fall mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ansatzweise geschehen.

Weiterhin fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung. Zwar kann diese durch eine anwaltliche Versicherung erfolgen, die aber durch entsprechende Formulierungen in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck kommen muss. Daran fehlt es hier. Allein die bloße Tatsache aber, dass ein Rechtsanwalt einen bestimmten Sachverhalt vorträgt, stellt als solche bei Handlungen, Unterlassungen oder Wahrnehmungen, die nicht in der Person des Anwaltes selbst liegen, noch keine Glaubhaftmachung dar (BGH NStZ 1996, 149; OLG Köln NJW 1964, 1038). Der Anwalt schildert hier überwiegend das Verhalten einer Mitarbeiterin, über das eigene Wahrnehmungen offensichtlich nicht vorliegen. Auch eine anderweitige Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt.

Darüber hinaus wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch auch in der Sache ohne Erfolg geblieben. Ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Beschwerdeführers wäre nur dann ausgeschlossen, wenn er bei der Einlegung des Rechtsmittels die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt hätte walten lassen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer selbst jedoch die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu vertreten, da er erst am Tage des Fristablaufs den angegriffenen Beschluss in der Kanzlei des Verteidigers abgeben ließ, ohne weitere Vorkehrungen dafür zu treffen, dass dieser den angegriffenen Beschluss auch noch rechtzeitig erhält (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2017, 149). Der Beschwerdeführer musste bei seinem Vorgehen vielmehr damit rechnen, dass der angegriffene Beschluss dem Verteidiger nicht mehr bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegt wird und dieser noch rechtzeitig Rechtsmittel einlegen kann. Er hätte daher durch Nachfrage sicherstellen müssen, dass sein Verteidiger in die Lage versetzt wird, fristgerecht sofortige Beschwerde einzulegen.

2.

Nach alledem war auch die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da die Frist des § 311 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wurde.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 - 5 Ws 44/18

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