OLG Nürnberg: Statthaftigkeit eines Freigabeantrags auch bei isolierter Anfechtung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines genehmigten Kapitals

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 21.03.2018

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 14. Februar 2018 (12 AktG 1970/17, BeckRS 2018, 2108) entschieden, dass ein Freigabeantrag nach § 246a AktG auch bei isolierter Anfechtung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines genehmigten Kapitals zulässig ist.

Das Verfahren betrifft einen Hauptversammlungsbeschluss der Antragstellerin, mit dem eine bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes Kapital, § 202 AktG) und zum Ausschluss des Bezugsrechts erneuert werden sollte. Gegen den Beschlussteil zum Bezugsrechtsausschluss hatten die Antragsgegner isoliert Anfechtungsklage erhoben.

In seiner Entscheidung bejaht der Senat die Statthaftigkeit des Freigabeantrags. Diese ergebe sich unabhängig davon, ob man zwischen der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss eine rechtliche Einheit annehmen wollte. Denn § 246a Abs. 1 S. 1 AktG verweise für den Anwendungsbereich des Freigabeverfahrens in Bezug auf Kapitalmaßnahmen u.a. umfassend auf „§§ 182 bis 240“ AktG. Das Freigabeverfahren sei für alle Hauptversammlungsbeschlüsse eröffnet, die unter die angeführten Vorschriften fielen und zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister bedürften. Das gelte auch für Hauptversammlungsbeschlüsse über den Ausschluss des Bezugsrechts gem. §§ 186 und 203 Abs. 2 AktG.

Die Zulässigkeit des Freigabeverfahrens hänge auch nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes ab. Der im einstweiligen Verfügungsverfahren geltende Grundsatz, nach dem ein Verfügungsgrund nicht in Betracht komme, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange warte, das Verfahren nicht zügig betreibe oder eine Rechtsbeeinträchtigung über längere Zeit hinnehme und damit zum Ausdruck bringe, dass keine Dringlichkeit bestehe, sei hier nicht anwendbar.

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