Lehrerin mit Kopftuch - ArbG Berlin weist Klage ab

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.05.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2776 Aufrufe

Die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit arbeitet sich an Kopftuch tragenden Lehrerinnen ab. Im jetzt von der 60. Kammer des ArbG Berlin (Urteil vom 9.5.2018 – 60 Ca 8090/17) entschiedenen Fall ging es um eine 2017 vom Land Berlin als Lehrerin eingestellte Muslima. Vor ihrer Einstellung wurde sie gefragt, ob ihr das Berliner Neutralitätsgesetz bekannt sein, was sie bejahte. Vertragsgemäß trat sie ihren Dienst am 1. Februar vorigen Jahres an – und erschien mit Kopftuch an der ihr zugewiesenen Klosterfeld-Grundschule in Spandau. Die Senatsverwaltung reagierte sofort und versetzte die Lehrerin an das Oberstufenzentrum (OSZ) Bautechnik I versetzt. Dort sind Kopftücher erlaubt, an allgemeinbildenden Schulen nicht. Die Klägerin hatte sich gegen diese Umsetzung gewandt und geltend gemacht, sie werde durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt. Das ArbG hat die Umsetzung indes für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einem Oberstufenzentrum zu unterrichten. Eine unerlaubte Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion liege nicht vor. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete. Das Neutralitätsgesetz verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religionsfreiheit der Klägerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religionsneutralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen.

Über das Kopftuchverbot wird nicht nur innerhalb des rot-rot-grünen Senats gestritten. Auch die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit hat bislang zu keiner einheitlichen Linie gefunden. So hatte im Jahre 2017 eine muslimische Lehrerin mit Kopftuch beim LAG Berlin-Brandenburg (Urteil 9.2.2017 – 14 Sa 1038/16, NZA-RR 2017, 378) eine Entschädigung von 8.680 Euro erstritten. Sie hatte argumentiert, sie sei wegen des Kopftuchs abgelehnt und diskriminiert worden. Das LAG entschied, § 2 S. 1 des Berliner Neutralitätsgesetzes müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass das Land Berlin Lehrkräften das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke dann untersagen kann, wenn dadurch die weltanschaulich-religiöse Neutralität einer öffentlichen Schule oder sämtlicher öffentlicher Schulen in einem bestimmten Bezirk gegenüber Schülerinnen und Schülern gefährdet oder gestört wird. Über allem schwebt noch eine Entscheidung des BVerfG, über deren Tragweite auch Uneinigkeit besteht. Das BVerfG (27.1.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, NJW 2015, 1359) hatte ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule für unverhältnismäßig gehalten, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Erforderlich sei eine hinreichend konkrete Gefahr. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das BVerfG in den nächsten Jahren auch mit dem Berliner Neutralitätsgesetz befasst werden wird.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen