Alkohol als Lohnbestandteil – der Haustrunk

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.05.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht5|10460 Aufrufe

Wissen Sie, verehrte Leser und Leserinnen, was man unter einem Haustrunk versteht? Nun – es handelt sich um eine alte Tradition im Brauereigewerbe. Wikipedia beschreibt das so: „In vergangener Zeit wurde dem Arbeiter ein bestimmtes Quantum des eigenen Produkts zur kostenlosen Nutzung, meist in der Menge eines Tagesverbrauchs zur Verfügung gestellt. Zielstellung war es, wie bei anderen Formen des Deputats, den Diebstahl im Betrieb zu unterbinden. Andererseits sollte der Arbeiter Gelegenheit bekommen, seinen Privatbedarf für seinen Haushalt abzudecken. Die Rolle als Deputat kam in Brauereien, Weingütern und Brennereien zum Einsatz.“ Anzumerken ist, dass es sich dabei auch weiterhin um kein Relikt der Vergangenheit handelt. Die FAZ berichtet in ihrer Ausgabe vom 19.4.2018, dass jedenfalls die bayerischen Brauereien an dieser Tradition festhalten. Dies ist teilweise in Tarifverträgen geregelt, aber auch eine betriebliche Übung ist gut denkbar. Die Rechtsprechung hat sich im Laufe der Jahre an diversen Rechtsproblemen des Haustrunks abgearbeitet. Klar ist jedenfalls, dass der Arbeitgeber mit dem Haustrunk seine Mindestlohnverpflichtung nicht erfüllen kann. Was ist heute – jedenfalls in Bayern – noch üblich? Die Haustrunkmenge beträgt 18 Liter pro Woche pro Person. Allerdings ist die abgegebene Menge innerhalb der letzten Jahre deutlich gesunken, nämlich von 82.000 auf 56.088 Hektoliter. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler (CSU), hatte vor einiger Zeit kritisch zu dieser Praxis geäußert: „Ich bin mir sicher, dass es Alkohol als Lohnbestandteil in zehn Jahren nicht mehr geben wird.“ Zahlungsmittel in Europa sei schließlich der Euro. Allerdings berichtet die FAZ, dass die Brauereien bereits Zugeständnisse gemacht hätten. Statt Bier könnten Mitarbeiter auch alkoholfreie Getränke wählen, wenn sie im Unternehmen hergestellt würden.

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5 Kommentare

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Lieber Herr Prof. Stoffels,

 

vielen Dank für den Einblick und das Update - eine spannende Entwicklung.

 

Ich durfte vor einigen Jahren einen Gütetermin beim Arbeitsgericht hier in Köln (nicht in eigener Sache) beobachten, bei dem sich drei ausgeschiedene Arbeitnehmher - offenbar gemeinsam, vielleicht aber auch in einem verbundenen Verfahren - gegen die vermutlich klammheimlich vorgenommene Einstellung der Gewährung des Haustrunks nach Verrentung gewehrt haben. Es wurden richterlicherseits sehr spannende Fragen angesprochen, wie bspw. Bring- oder Holschuld; die richtige Tenorierung und Vollstreckung sowie - das wäre wohl schwierig geworden - die ordnungsgemäße Verzinsung. Letztlich hat man sich auf Vorschlag der Kläger unter allseitiger Zustimmung im Saal daruf verglichen, dass der Biertrunk weiterhin gewährt wird und die drei gemeinsam einmal im Monat die ihnen zustehenden Kisten Kölsch bei der Brauerei abholen dürfen, vermutlich bis - auch wenn nicht ausgesprochen - an ihr Lebensende. Ein großartiges Verfahren mit einem rheinischen Vergleich!

 

Mit besten Grüßen aus Köln

 

Gunther Mävers

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Stimmt das wirklich mit den 18 Litern oder ist das vielleicht ein Tippfehler? Ich komme einfach mit dieser Zahl nicht klar. Einen Teil kann man sicher verschenken, aber wer keinen großen sozialen Kreis hat, weil er vielleicht im wesentlichen nur mit Kollegen aus der Brauerei verkehrt, und versucht, nichts verkommen zu lassen, würde dauerhaft drei Liter am Tag (bei einem Tag Pause in der Woche...) zu sich nehmen. Ich hoffe, da besteht auch die Option für alkoholfreies...

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Die Tradition hat sogar im Bundesgesetzblatt Spuren hinterlassen:

"Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es ... von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird." § 23 Abs. 2 Nr. 5 BierStG

https://www.gesetze-im-internet.de/bierstg_2009/BJNR190800009.html

Aber nicht jeder Angestellte einer Brauerei erhält das Bier steuerfrei:

"In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind." (§ 40 Abs. 1 BierStV).

http://www.gesetze-im-internet.de/bierstv_2010/__40.html

Das führt zu Abgrenzungsfragen, die den Zoll sicher mächtig beschäftigen werden.

Natürlich trinken die wenigsten Brauer so viel Bier selbst. Inzwischen kann man in Mitteleuropa auch gesundheitlich unbedenkliches Wasser trinken und der Alkoholgehalt des Bieres ist höher als vor hunderten von Jahren. Ich gehe mal davon aus, dass einiger "Haustrunk" an Freunde und Bekannte verkauft wird, was dann allerdings Biersteuer kosten würde. Diese Steuer wird dem Zoll sicher gemeldet und abgeführt ...

Die Drogenbeauftragte will sicher nicht in die Tarifverträge eingreifen, sondern diese Steuerbefreiung kippen. Dann verdient der Staat wenigstens etwas am Haustrunk (zumal dann ja auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ansteigen würde).

Ferner interessant: Märkische Allgemeine Zeitung vom 2. Mai 2017 "Bierbrauer verteidigen den Haustrunk"
http://www.maz-online.de/Brandenburg/Bierbrauer-verteidigen-den-Haustrunk
So ganz frisch das Thema also auch nicht.

 

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Hmm die Steuerbefreiung bezieht sich hier aber doch nur auf die Biersteuer. Der Haustrunk selber wir doch lohnsteuer und sozialabgabenmäßig als Arbeitslohn behandelt, nach Abzug der Rabbatfreibetrages von 1.080 Euro.

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Stimmt. Aber die Biersteuer macht Einiges aus und erhöht zudem die Bemessungsgrundlage für die Umstzsteuer. Das ist schon ein mächtiges Pfund.

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