Und noch mal "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer
von , veröffentlicht am 18.06.2018Erst am Freitag hat Klaus von der Linden hier im BeckBlog über einen Beschluss des BGH berichtet, der sich mit der Frage beschäftigt, welche Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DrittelbG in der Regel in einem Unternehmen beschäftigt sind. Dieselbe Frage hatte das BAG mit Blick auf Leiharbeitnehmer und die Massenentlassungs-Richtlinie 98/59/EG mit Beschluss vom 16.11.2017 (2 AZR 90/17 (A), NZA 2018, 245 - hier im BeckBlog) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieses Verfahren (C-57/18) hat sich nun erledigt. Die Beklagte hat mit Zustimmung der Klägerin die Revision zurückgenommen. Damit ist das Revisionsverfahren beim BAG beendet. Der EuGH hat die Rechtssache in seinem Register gestrichen.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BAG
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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