Land Berlin verzichtet künftig grundsätzlich auf sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.07.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3475 Aufrufe

Öffentliche Arbeitgeber stehen in puncto befristete Arbeitsverhältnisse seit langem in der Kritik. Die Befristungsquote ist dort signifikant höher als in der Privatwirtschaft. Besonders auf sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG greifen öffentliche Arbeitgeber ausgesprochen gerne zurück. Schließlich sind auch lange Befristungsketten (wie etwa im Falle Kücük, EuGH 26.1.2012, NZA 2012, 135) in erster Linie im öffentlichen Sektor zu verzeichnen. Es gibt aber auch positive Nachrichten (PM Berlin 10.4.2018), wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Koalitionsvertrag verabredeten Einschränkungen im Befristungsrecht hier Vorwirkungen zeitigen: Künftig sollen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin grundsätzlich keine Arbeitsverträge mehr ohne sachlichen Grund befristet werden. Finanzsenator Kollatz-Ahnen in seiner Zuständigkeit für Personal: „Befristungen wurden in der Vergangenheit mitunter als verlängerte Probezeiten missbraucht. Für die Beschäftigten bedeutete das große Unsicherheit. Auch der Arbeitgeber verpasst damit eine wichtige Chance, Verbindlichkeit zu schaffen und Beschäftigte an sich zu binden. Deshalb wird es künftig im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und in seinen Beteiligungsunternehmen grundsätzlich keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mehr geben. Beschäftigten eine verlässliche Perspektive zu bieten, wird erheblich zur Attraktivität des Arbeitgebers Berlin beitragen.“ Im öffentlichen Dienst des Landes Berlin sollen in Zukunft also grundsätzlich unbefristete Arbeitsverträge oder sachgrundbefristete Arbeitsverträge vereinbart werden. Nur in Ausnahmefällen – und deshalb die Formulierung „grundsätzlich“ – kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag gem. § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen werden. Das kann zum Beispiel bei der Beschäftigung von Trainees, infolge haushaltsrechtlicher Notwendigkeiten oder in kurzfristig auftretenden Krisensituationen (z.B. zur Bewältigung der Flüchtlingskrise) in Frage kommen.

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