Gebäude: Kein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 14.07.2018
BFH: Kürzere Nutzungsdauer lässt keinen Wechsel von degressiver AfA-Methode zu (Foto: C. Koss)

Ein Fall wie aus dem Lehrbuch: Eine Steuerpflichtige vermietete  ein im Jahr 1994 bebautes Grundstück an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Folge: der Ehemann kann die Mietaufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Die Ehefrau versteuerte die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beim Werbungskostenabzug machte sie die degressive AfA geltend (8 x 5 %, 6 x 2,5 % und 36 x 1,25 %).

Der Vorteil der Abschreibung nach fallenden Staffelsätze: (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG): in den ersten Jahren mindern die höheren AfA-Sätze die Steuerbelastung im laufenden Jahr, es kommt zu einer Steuerstundung und damit verbunden: Innenfinanzierung. Nach Ablauf der ersten 14 Jahre wollte die Steuerpflichtige den 'Turbo' bei der AfA 'einschalten': 2009 errichtete sie einen Anbau, machte für den bereits bestehenden Gebäudeteil geltend, die Rest-Nutzungsdauer betrage nur mehr zehn Jahre. Bei der Bemessung der AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wäre der Gebäudeteil mit jährlich 10% anstatt der dann vorgesehenen 1,25% abgeschrieben worden.

Der BFH verneinte diese Möglichkeit des Wechsels von AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) in seinem Urteil v. 29.05.2018 - IX R 33/16. Der BFH begründet dies damit, dass § 7 Abs. 5 EStG die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiert und damit der Rechtsvereinfachung dient. Bei Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG erübrige sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheide sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Vereinfachung trete nur ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend sei. Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabänderlich.

Für die steuerliche Einkünfteermittlung überzeugt die Entscheidung des BFH. Für die Bilanzierung nach HGB bringt die Begründung jedoch Schwierigkeiten: Wenn es sich bei der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG um eine typisierende Vereinfachungsregel handelt, diese aber auch für die Bewertung von Gebäuden in der Handelsbilanz übernommen wurde, die tatsächliche Nutzungsdauer aber niedriger ist, muss im Jahresabschluss verpflichtend auf die tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dadurch ist das handelsbilanzielle Jahresergebnis niedriger als der Gewinn in der Steuerbilanz. Dadurch kommt es zu einer aktiven latenten Steuer, da sich diese Bewertungsdifferenzen zu einem späteren Zeitpunkt auflösen (Ansatzwahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB).

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