Vorsicht bei Vergleichen mit Prozesskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.07.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|4556 Aufrufe

In der dem Beschluss des LSG Thüringen vom 02.05.2018 - L 1 SF 215/16 B zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wobei sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu zahlen und die Klägerin sich verpflichtete, auf die Geltendmachung der Vergleichsgebühr zu verzichten. Im Rahmen der Abrechnung mit der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe weigerte sich diese dann erfolgreich, die Einigungsgebühr in voller Höhe im Rahmen der Prozesskostenhilfe auszugleichen. Denn es widerspreche dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn ein Rechtsanwalt von der Staatskasse aufgrund der Bewilligung von PKH unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordere, obwohl er oder sein Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen ein potenziell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, nicht nachkomme und durch eine Kostenvereinbarung ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch von vorn herein unmöglich mache.

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1 Kommentar

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Ich denke, dass die Entscheidung nicht richtig ist. Wenn man den Vergleich unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Lasten Dritter betrachtet, wäre er zulässig, da die im Ergebnis belastende Wirkung für die Staatskasse als Kostenträger lediglich einen - rechtlich insoweit unbeachtlichen - Reflex darstellt (vgl. BGH, U. v. 29.6.2004 - VI ZR 211/03, S. 5 f.). Im Endeffekt würde die Entscheidung - zu Ende gedacht - dazu führen, dass der PKH-Anwalt jetzt so gestellt wäre wie der Rechtsschutzversicherte wegen § 5 Abs. 3b ARB 94 und ihm jegliches Kostenzugeständnis verwehrt wäre. Hätte der Gesetzgeber das so gewollt, hätte dies so geregelt werden müssen, wie in den ARB. Das ist nicht geschehen. Eine solche Regelung jetzt per Richterrecht unter der Hand unter Berufung auf § 242 BGB einzuführen, ist unzulässig.

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