Der BGH erklärt: "Unmittelbares Ansetzen beim Versuch"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|12001 Aufrufe

Der BGH hat viele textbausteinartige Formulierungen in seinen Entscheidungen. Gerade habe ich mal wieder eine solche zum "unmittelbaren Ansetzen" gefunden:

Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter
nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes
unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der
Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt
bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte
Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen.
Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem
Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet (s. etwa
BGH, Urteile vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203;
vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f. und vom 20. März
2014 – 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447; Beschlüsse vom 29. Januar 2014 –
1 StR 654/13, JR 2014, 299, 300 und vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16,
NStZ 2017, 86 f.).
Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer
Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter
Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des
Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters
durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen
Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, Urteil
vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f.; Beschlüsse vom
24. Juli 1987 – 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 9 und vom 20. September 2016
2 StR 43/16, NStZ 2017, 86)

BGH, Beschl. v. 29.5.2018 - 1 StR 28/18

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