Reiseantritt vor sechs Uhr für den Anwalt nicht zumutbar
von , veröffentlicht am 08.08.2018In der Frage, wann Kosten der Hotelübernachtung im Rahmen der Reisekosten des Anwalts erstattungsfähig sind, hat sich das OLG Frankfurt a. M. im Beschluss vom 7.5.2018 - 6 W 37/18 - auf den Standpunkt gestellt, dass im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins angefallene Übernachtungskosten erstattungsfähig sind, wenn die Anreise am Prozesstag selbst - unter Berücksichtigung eines gewissen zeitlichen „Sicherheitspuffers“ - vor 6 Uhr hätte begonnen werden müssen. Als „Sicherheitspuffer“ in diesem Sinne sei bei einer normalen Reisedauer von knapp vier Stunden ein Zeitraum von 1 Stunde 15 Minuten ausreichend aber auch notwendig.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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