Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Rechtskraft des Zustimmungsersetzungsverfahrens

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4707 Aufrufe

Mitglieder des Betriebsrats können - abgesehen vom Fall der Betriebsstilllegung (§ 15 Abs. 4 KSchG) - ordentlich nicht gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung ist unter den Voraussetzungen des § 626 BGB möglich, bedarf aber der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung beantragen (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Dasselbe gilt, wenn der Betriebsrat nur aus einer Person besteht und kein Ersatzmitglied existiert, weil das Betriebsratsmitglied aus Rechtsgründen (Befangenheit) nicht über die Zustimmung zu seiner eigenen Kündigung entscheiden darf (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wird die Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig ersetzt, wird das Betriebsratsmitglied im anschließenden Kündigungsschutzprozess nicht mehr mit Einwendungen gehört, die den "wichtigen Grund" iSv. § 626 Abs. 1 BGB betreffen. Dass dieser vorliegt, steht rechtskräftig fest. Lediglich Mängel der Kündigung, die nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 103 BetrVG sein können - z.B.: Kündigung durch eine nicht vertretungsberechtigte Person, mangelnde Schriftform der Kündigung etc. - können mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden.

Aus diesem Grunde blieb die Kündigungsschutzklage eines Betriebsratsmitglieds in allen drei Instanzen ohne Erfolg:

1. Soll das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar ein auf Ersetzung der Zustimmung gerichtetes Beschlussverfahren einzuleiten. Ein beteiligungsfähiger Betriebsrat existiert in diesem Fall nicht. Das - einzige - Betriebsratsmitglied kann wegen rechtlicher Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund seiner Selbstbetroffenheit nicht beteiligt werden.

2. Infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG kann sich der im Beschlussverfahren beteiligte Arbeitnehmer im nachfolgenden, die außerordentliche Kündigung betreffenden Verfahren in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können.

3. Aufgrund der spezifischen Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG steht bei einem rechtskräftigen Obsiegen des antragstellenden Arbeitgebers für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess fest, dass der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet hat. Dagegen kann der Arbeitnehmer den Einwand, der Arbeitgeber habe die Kündigung anschließend nicht unverzüglich nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Zustimmungsersetzungsbeschlusses erklärt, notwendigerweise erst im Kündigungsrechtsstreit geltend machen.

Mit dem Einwand, die Kündigung sei nicht unverzüglich nach Rechtskraft des Zustimmungsersetzungsverfahrens erfolgt (§ 174 Abs. 5 SGB IX analog), konnte der Kläger keinen Erfolg haben. Die Beklagte hatte, nachdem das BAG die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgewiesen und ihr den Beschluss zugestellt hatte, noch am gleichen Tag die Kündigung erklärt und dem Kläger ebenfalls noch am gleichen Tag zugestellt. "Unverzüglicher" geht's nicht mehr.

BAG, Urt. vom 25.4.2018 - 2 AZR 401/17, BeckRS 2018, 16180

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