EuGH bestätigt Rechtsprechung zum Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5305 Aufrufe

Eine Auftragsnachfolge stellt grundsätzlich keinen Betriebsübergang iSv. Art. 1 Abs. 1 RL 2001/23/EG, § 613a BGB dar. Anders kann die Rechtslage aber zu beurteilen sein, wenn der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und/oder Sachkunde wesentlichen Teil der Arbeitnehmer übernimmt und dies mit dem Übergang einer "wirtschaftlichen Einheit" einhergeht (vgl. zusammenfassend ErfK/Preis, 18. Aufl. 2018, § 613a BGB Rn. 37).

Diese Rechtsprechung hat der EuGH jetzt noch einmal bestätigt:

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Fall anzuwenden ist, in dem ein Auftraggeber einen mit einem Unternehmen geschlossenen Vertrag über Überwachungsdienstleistungen für Einrichtungen beendet und zur Erbringung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das gemäß einem Tarifvertrag einen – nach Zahl und Sachkunde – erheblichen Teil des Personals übernimmt, das das erste Unternehmen zur Erbringung dieser Dienstleistung eingesetzt hat, soweit mit diesem Vorgang der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden betreffenden Unternehmen einhergeht.

EuGH, Urt. vom 11.7.2018 - C-60/17, BeckRS 2018, 14755 - Somoza Hermo und Ilunión Seguridad

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