Terminsgebühr sowohl für den Verfahrensbevollmächtigten als auch für den Terminsvertreter

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.08.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2556 Aufrufe

Das OLG Celle hat sich im Beschluss vom 4.7.2018 - 21 WF 163/17 mit der Frage befasst, ob eine Terminsgebühr sowohl für den Terminsvertreter als auch für den Verfahrensbevollmächtigten bei einer entsprechenden Verfahrensgestaltung entstehen kann. Zutreffend stellte es sich auf den Standpunkt, dass dann, wenn in einem Unterhaltsverfahren ein Terminsvertreter mit dem Verfahrensbeteiligten einen Verhandlungstermin wahrnimmt und danach im schriftlichen Verfahren nach §§ 113 I FamFG, 278 VI ZPO unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich geschlossen wird, für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach VV 3402 RVG und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG entsteht.

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