Caritas unterliegt beim ArbG Hagen mit außerordentlicher Kündigung wegen Eingehung einer zweiten Ehe

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4338 Aufrufe

Bereits seit langer Zeit schwelt bekanntlich der Streit um die Wirksamkeit von Kündigungen katholischer Einrichtungen gegenüber Mitarbeitern, die trotz fortbestehender kirchlicher Ehe mit ihrem ersten Ehepartner weltlich eine Ehe mit einem anderen Ehegatten eingehen. Ein Verfahren, über das auch hier viel berichtet worden ist (siehe zuletzt BeckBlog vom 4.6.2018), liegt beim EuGH. Termin zur Urteilsverkündung ist noch nicht bestimmt.

Das ArbG Hagen hat jetzt der Kündigungsschutzklage eines langjährig bei der Caritas beschäftigten Mitarbeiters stattgegeben, dem wegen seiner erneuten Eheschließung außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt worden war. Der Mann, der Vater von insgesamt sieben Kindern ist, hatte sieben Jahre nach der weltlichen Scheidung seiner ersten Ehe erneut geheiratet. Er ist seit 1992 bei der Caritas beschäftigt und dort in verschiedenen Funktionen mit der Hilfe für Menschen mit Behinderungen betraut. Zuletzt war er mit „Rechercheaufgaben und der Konzeptentwicklung für Projekte in der Behindertenhilfe in Hagen“ beschäftigt.

Nachdem seine 20 Jahre währende Ehe mit seiner ersten Frau 2010 geschieden worden war, hatte er am 1.7.2017 erneut geheiratet. Darin erkannte die Caritas den „Abschluss einer unzulässigen Zivilehe, der geeignet sei, ein erhebliches Ärgernis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“. Am 9.8.2017 erklärte sie die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.3.2018.

Die Klage gegen die Kündigung hatte erstinstanzlich Erfolg. Zur Überzeugung des ArbG Hagen ist vor Ausspruch der Kündigung keine hinreichende Interessenabwägung durchgeführt worden (§ 626 Abs. 1 BGB). Insbesondere habe die Caritas nicht näher dargelegt, warum die zweite Heirat ein Ärgernis errege.

Presseberichten zufolge wird die Caritas auf die Einlegung der Berufung verzichten.

ArbG Hagen, Urt. vom 14.8.2018 - 4 Ca 1055/18

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