BGH: Zur Übergangsvorschrift des § 8 EGGmbHG bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 17.08.2018

Der BGH hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (II ZB 12/16), BeckRS 2018, 17685 entschieden, dass eine GmbH-Gesellschafterliste auch dann den neuen - seit dem 26. Juni 2017 geltenden - Anforderungen genügen muss, wenn sie zwar vor diesem Zeitpunkt zum Handelsregister eingereicht, dort aber nicht aufgenommen wurde.

Der Notar hatte im Dezember 2015 eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, in der erstmals eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Gesellschafter der GmbH aufgeführt wurde. Das Registergericht hatte die Aufnahme der Liste abgelehnt, da die Gesellschafter der GbR nicht in der Liste aufgeführt waren. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG geändert und festgesetzt, dass die Gesellschafter einer GbR in der Gesellschafterliste namentlich aufzuführen sind.

Der BGH führt dazu aus, dass jeweils das im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung geltende Recht maßgeblich ist. Nach dem Wortlaut des § 8 EGGmbHG ist die Neufassung des § 40 GmbHG auf eingetragene Gesellschaften anwendbar, wenn aufgrund einer Veränderung eine neue Liste „einzureichen“ ist. Nach dem BGH soll der Zeitpunkt maßgebend sein, zu dem die Liste in den Registerordner aufgenommen wird. Der BGH begründet dies damit, dass aus Praktikabilitätsgründen nicht sofort sämtliche Altlisten den Anforderungen des neuen § 40 GmbHG unterfallen sollten, sondern nur anlässlich einer Veränderung. Der Prozess der Erstellung und Einreichung einer neuen Liste sei erst mit der Aufnahme der neuen Liste im Registerordner abgeschlossen und entfalte auch erst dann Rechtswirkungen nach § 16 GmbHG.

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