Spurenbeseitigung ist kein Strafschärfungsgrund

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2670 Aufrufe

Klar würde jeder Nichtjurist sagen: Wenn der Täter nach der Tat sich sorgfältig daran macht, die Tatspuren zu vernichten, dann zeigt dass doch, dass er besonders hohe kriminelle Energie hat. Das muss sich in der Strafe (schärfend) ausdrücken!

Ist aber nicht so:

Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei
berücksichtigt, dass der Angeklagte im Wohnzimmer des Hauses einen Brand
legte, um seine Spuren zu verwischen. Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung)
der Strafverfolgung zu entziehen, ist zwar „als solcher“ (BGH, Beschluss vom
11. August 1995 – 2 StR 362/95, StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 4 StR 126/04, StraFo
2004, 278, 279; Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168,
169). Anders ist es aber, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft, also – wie
hier – mit der Spurenbeseitigung eine weitere Straftat begeht.

BGH, Beschluss  vom 14.8.2018 - 4 StR 136/18

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So, selbst wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird, zuletzt auch BGH, B. v. 15.3.2018 - 4 StR 469/17, Rdnr. 14:
"Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen, nicht strafschärfend gewertet werden darf, selbst wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird. Anders kann es sich dann verhalten, wenn der Täter neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weiter gehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512; Beschlüsse vom 9. Juli 1996 - 1 StR 338/96, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1; vom 10. Februar 1994 - 1 StR 850/93, StV 1995, 131)."

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