Zahnbehandlung zwischen "Pest und Cholera"

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 14.09.2018
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|2716 Aufrufe

Acht Implantate hatte sich eine Patientin setzen lassen. Sie brach die Behandlung wegen Komplikationen ab. Der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16 entschied: Kein Honorar für den Zahnarzt bei fehlerhafter implantologischer Leistung, wenn die Nachbehandlung nur noch eine Notlösung ist.

Der Fall

Die Parteien stritten um die Honorarforderung des Zahnarztes. Dieser hatte einer Patientin acht Implantate gesetzt. Die vorgesehene prothetische Versorgung unterblieb. Die Patientin hatte wegen anhaltender Beschwerden die Behandlung abgebrochen.

Der Zahnarzt rechnete seine Leistung rund um die Implantatversorgung mit 34.000 Euro ab. Die Patientin verweigerte die Bezahlung. Sie war der Auffassung, dass alle Implantate unbrauchbar seien, da sie nicht tief genug im Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien.  Die gerade veröffentlichte Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH lehnten den Honoraranspruch des Zahnarztes nach §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB komplett ab. Denn die implantologischen Leistungen seien für die Patientin nutzlos, so dass nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB kein Anspruch auf Zahlung der zahnärztlichen Vergütung bestehe. Das hatte das OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2016 – 1 U 78/14  noch anders gesehen. Die Weiterverwendung der Implantate sei für die Patientin „jedenfalls eine Option“. Trotz der missglückten Behandlung stünden dem Zahnarzt nach Ansicht der Oberlandesrichter fast 17.000 Euro zu.  

BGH: Behandlungsvertrag = Dienstvertrag ohne Anspruch auf Gelingen

Zwischen dem Zahnarzt und Patientin sei ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen, urteilen die Bundesrichter. Der Zahnarzt verspreche regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung. Ein Gelingen der Behandlung könne er nicht garantieren. Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kenne, könne der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder wegfallen. Etwas anderes gelte bei einem Behandlungsfehler. Dann könnten sich Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB ergeben.

Patientin durfte Behandlungsvertrag wegen Behandlungsfehlern kündigen

Der Behandlungsvertrag konnte als Dienstvertrag über Dienste höherer Art gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Gründe gekündigt werden, entschieden die Richter. Indem die Patientin die Behandlung abbrach und sich von einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln ließ, habe sie den Behandlungsvertrag vorzeitig durch konkludente Kündigung beendet. Dem Zahnarzt seien gravierende Behandlungsfehler unterlaufen. Der BGH stützte sich dabei auf die Expertise des Sachverständigen. Die Patientin habe keine Behandlungsalternative mehr. Jede weitere Versorgung sei nur die Wahl zwischen „Pest und Cholera“. Denn bei Beibehaltung der fehlerhaft positionierten Implantate, deren Lage nachträglich nicht mehr korrigiert werden könne, bestehe das Risiko einer Entzündung des Implantatbettes mit Knochenabbau. Das könnte mittel- oder langfristig zum Verlust des Implantats führen. Bei der Entfernung der Implantate bestehe das Risiko, dass ein neuer erheblicher Knochendefekt herbeigeführt werde. Dann sei unsicher, ob das neue Implantat wieder im Knochen befestigt werden könne.

Praxishinweise

Der BGH stärkt hier die Rechte der Patienten. Für den Honoraranspruch ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Vorbehandlung entscheidend. Hier waren die zahnärztlichen Leistungen nach Auffassung des BGH „objektiv und subjektiv völlig wertlos“. Der Fall war für den BGH klar. Die Zahnbehandlung war verpfuscht.

In der Praxis ist die Sachlage oft weniger eindeutig. Die Parteien streiten um den Facharztstandard und die Brauchbarkeit der Behandlung. Dabei muss der Patient dem Zahnarzt zunächst eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen und kann nicht einfach den Behandlungsvertrag durch Fernbleiben kündigen. Ein Patient darf sich danach erst dann aus der Behandlung lösen, wenn die Behandlung entweder abgeschlossen ist und eine Nachbesserung durch den Zahnarzt nicht möglich oder dem Patienten nicht zumutbar ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.4.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 2018, 15714).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen