OLG München: Zum Informationsanspruch des Aufsichtsrats gegen den Vorstand in der Insolvenz

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 17.09.2018

Der 7. Zivilsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 9. August 2018 (7 U 2697/18) entschieden, dass die Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat aus § 90 Abs. 3 AktG auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehen kann.

Die Entscheidung betrifft die Vorbereitung des Aufsichtsrats einer insolventen Gesellschaft auf die Beschlusspunkte einer anstehenden Hauptversammlung, darunter eine Sonderprüferbestellung. Zur Einberufung der Hauptversammlung war gemäß § 122 Abs. 3 AktG eine Aktionärsminderheit ermächtigt worden (siehe OLG München, 31. Zivilsenat, 14. Mai 2018, 31 Wx 122/18; hierzu der Beitrag von Dr. Klaus von der Linden vom 25. Mai 2018). Um eigene Beschlussvorschläge vorzubereiten, hatte der Aufsichtsrat den Vorstand erfolglos um bestimmte Informationen gebeten.

In seiner im Eilverfahren ergangenen Entscheidung bejaht der Senat einen Informationsanspruch des Aufsichtsrats gemäß § 90 Abs. 3 AktG. Danach kann der Aufsichtsrat vom Vorstand u. a. jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Nicht entgegen stehe dem Auskunftsbegehren § 276a S. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift verlieren der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung bzw. entsprechende Organe anderer Gesellschaftsformen mit der Insolvenz ihren Einfluss auf die Geschäftsführung. Erhalten, so der Senat, bleibe dagegen der Einfluss des Aufsichtsrats im sog. insolvenzfreien Bereich. Insoweit könne der Aufsichtsrat auch Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung machen und zu deren Vorbereitung sein Informationsrecht aus § 90 Abs. 3 AktG ausüben. Verlange der Aufsichtsrat Informationen in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt, der inhaltlich dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen sei, so setze dies nur einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem Tagesordnungspunkt und der verlangten Information voraus. Der Aufsichtsrat dürfe dabei auch Informationen verlangen, die gleichzeitig in inhaltlichem Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen, von deren Überwachung der Aufsichtsrat in der Insolvenz an sich ausgeschlossen sei. Dies sei Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, dem Aufsichtsrat in der Insolvenz nicht jegliche Kompetenz zu nehmen.

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