Keine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.09.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1498 Aufrufe

In dem der Entscheidung des OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 10 WF 973/18 zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte die beschwerdeführende Rechtsanwältin den Antragsteller im Scheidungsverfahren vertreten. Diesem war Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beschwerdeführerhin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden. Mehr als zwei Jahre nach dem Endbeschluss des Familiengerichts fand ein Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 120 a I 1 ZPO statt. Unter Berufung auf § 15 II RVG verlangte die Beschwerdeführerhin hierfür eine Verfahrensgebühr nach VV 3335 RVG. Dieser Vergütungsantrag wurde abgelehnt, nach Auffassung des OLG Nürnberg zu Recht. Denn ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt könne für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120 a ZPO) keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliege (§ 15 II RVG). Der Auftrag zur Vertretung im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe sei erst erledigt im Sinne des § 15 V 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt)Verfahrens vier Jahre vergangen seien (§ 120 a I 4 ZPO).

Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist unbefriedigend, da auch schon nach einem Ablauf von zwei Jahren ein Verfahren der Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe es notwendig macht, sich zumindest teilweise erneut mit der Akte zu befassen und sich wieder insoweit einzuarbeiten.

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