Einlassung im Urteil nicht richtig behandelt? Verfahrensrüge ist da einfach!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.10.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2602 Aufrufe

Der Angeklagte hatte im HVT erst geschwiegen. Später jedoch hat er sich geäußert. Wie??? Darauf kam es nicht an. Das Gericht hätte im Urteil jedenfalls nicht schreiben dürfen, der Angeklagte habe sich nicht eingelassen:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz und mit Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung
von § 261 StPO Erfolg.
1. Die Revision beanstandet mit der Inbegriffsrüge, dass das Landgericht
in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in der
Hauptverhandlung keine Angaben gemacht (UA S. 17, 19), obwohl er sich am
fünften Hauptverhandlungstag vom 8. September 2017 und am sechsten
Hauptverhandlungstag vom 19. September 2017 während der Vernehmungen
der Zeuginnen M. und E. jeweils „spontan zur Sache äußerte“. Eine
diesbezügliche Einlassung zur Sache ist durch die entsprechenden Formulierungen
im Hauptverhandlungsprotokoll, das keine Berichtigung erfahren hat, im
Sinne des § 274 StPO bewiesen.

2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Das Revisionsvorbringen
genügt dem Erfordernis des vollständigen Tatsachenvortrags im Sinne des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gehört
nicht zu den diesen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen und
musste deshalb in der Revisionsrechtfertigung nicht vorgetragen werden
(vgl.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473;
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 12). Das Tatgericht hat stets
selbst in den Urteilsgründen den Inhalt der Sacheinlassung eines Angeklagten
in der Hauptverhandlung festzustellen und damit auch Umfang und Inhalt der
weiteren beweiswürdigenden Darlegungen zu bestimmen (vgl. BGH, aaO;
Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form und
mit welchem Inhalt die Einlassung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
9. Dezember 2008 – 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung
1; vom 27. September 2017 – 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113). Daher begründet
auch die Besonderheit, dass der Angeklagte sich jeweils spontan äußerte,
keine höheren Anforderungen an die Vortragspflicht zu einer Einlassung
zur Sache.
3. Die Rüge ist auch begründet. Zu der Tatsache, dass sich der Angeklagte
in der Hauptverhandlung vom 8. September 2017 und vom 19. September
2017 zur Sache eingelassen hat, stehen die Urteilsgründe in Widerspruch.

Die Nichtberücksichtigung der nach dem Protokoll bewiesenen Einlassung des
Angeklagten verstößt gegen § 261 StPO
(vgl. LR/Sander, StPO 26. Aufl., § 261
Rn. 176).
Der Senat kann trotz der im Übrigen sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung
nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen
§ 261 StPO beruht. Wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu
rekonstruieren, ist der Inhalt der Einlassung des Angeklagten über deren Wiedergabe
im Urteil hinaus der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 – 2 StR 204/07, StV 2008, 235,
236; vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom
9. Dezember 2008 – 3 StR 516/08, aaO; vom 22. Juni 2017 – 1 StR 242/17,
BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 52; vom 27. September 2017
4 StR 142/17, aaO). Dem Senat ist es mithin verwehrt, Überlegungen darüber
anzustellen, inwieweit es sich bei den Spontaneinlassungen lediglich um eine
bloße Unmutsäußerung des Angeklagten, wie sie die Gegenerklärung der
Staatsanwaltschaft für die Hauptverhandlung vom 19. September 2017 mitteilt,
oder um Zwischenrufe gehandelt haben könnte, mit denen Aussagen von Zeuginnen
gewertet wurden, die – nach den Urteilsgründen naheliegend – keine
Angaben zum konkreten Tatvorwurf gemacht haben. 

BGH, Urteil vom 15.8.2018 - 5 StR 160/18

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