Unaufgeforderte Ratschläge: englischsprachige Verträge nach deutschem Recht

von Peter Winslow, veröffentlicht am 05.10.2018

Verträge, die von deutschen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in englischer Sprache verfasst werden und deutschem Recht unterliegen, sind meiner Erfahrung nach selten so gut, dass vertragliche Klarheit erzielt wird. Aber nicht nur meine Erfahrung dient als Basis dieser Aussage. Seit dem 20. August 2018 besteht auch eine weitere Basis dafür. Herr Dr. Thriebel und Herr Professor Vogenauer haben nämlich einen Kommentar geschrieben, bei dem genau diese Meinung vertreten wird. Laut jenem Kommentar enthalten diese Verträge häufig »Sprachsünden«, die regelmäßig »das Gebot der vertraglichen Klarheit« verletzen und die »eine fruchtbare Quelle von komplizierten Rechtsstreitigkeiten« darstellen. … Oder anders gesagt: Der Krug geht erst zum Brunnen, wenn er schon längst gebrochen ist.

Diese verkehrten Verhältnisse kennen aber juristische Fachübersetzer und Fachübersetzerinnen nur allzu gut. Diese sind allem Anschein nach die Folge objektiv unangebrachter Geduld mit schlechter Wortwahl und Syntax, die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Namen ihrer Mandantschaft ausüben und die diese Übersetzer und Übersetzerinnen leider immer wieder zu spüren bekommen, sobald ein Streitfall vorliegt – vielleicht weil die Mandantschaft am falschen Ende gespart hat und ihre Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dies zugelassen haben oder aber vielleicht weil man einfach seine Fähigkeiten überschätzt. … Im besten Fall erahnen Übersetzer und Übersetzerinnen, was im »Englischen« hätte gemeint sein können oder müssen, wenn die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen tatsächlich Englisch gekonnt hätten. Im schlimmsten Fall obliegt es juristischen Fachübersetzern und Fachübersetzerinnen, bizarres Englisch zu enträtseln – oft mit der aberwitzigen Bitte, die Richtigkeit der Übersetzung zu beglaubigen.

Um obiger Geduld entgegenzuwirken und um juristischen Fachübersetzern und Fachübersetzerinnen etwas Abhilfe zu leisten, unterbreite ich unaufgefordert folgende Ratschläge:

  1. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sollten sich ausdrücklich (für den Streitfall) auf ein englisches Wörterbuch einigen; ich kann Merriam-Webster empfehlen.
  2. Juristische Fachbegriffe deutschen Rechts, die dem Vertrag unabdingbar sind, sollten nach dem englischen Begriff, den man für eine Übersetzung des deutschen Begriffs hält, in runden Klammern und in Kursiv stehen, und zwar unabhängig davon, ob die Übersetzung ins Englische tatsächlich zutrifft; schließlich will man Rechtssicherheit und keine Tatsachen (Letzteres bringt einem nichts, wenn Ersteres nicht gegeben ist).
  3. Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen sollten sich jederzeit bewusst sein, dass Klarheit oder gar die vertragliche Klarheit nicht deswegen gegeben ist, weil sie wissen, was sie meinen; auch wenn Leser und Leserinnen, Übersetzer und Übersetzerinnen des in »englischer Sprache« verfassten Texts Englisch können, können sie keine Gedanken lesen. Meaning isn’t in the head. Das will zu Papier gebracht und von anderen verstanden werden. Write accordingly.
  4. Von der orthographischen Ähnlichkeit oder gar Identität zweier Wörter kann man regelmäßig nur schlecht auf eine Übersetzung schließen; das deutsche Wort legend ist nicht mit dem englischen Wort legend zu übersetzen, Insolvenz nicht unbedingt mit insolvency etc.
  5. Sämtliche Sätze haben grammatikalisch richtig und grammatikalische Bezüge klar zu sein. Sätze sollten sich nicht wie eine nicht oder nicht ganz zusammenhängende Aneinanderreihung von Wörtern oder Phrasen lesen. Dangling modifiers sollten vermieden werden. Entsprechendes gilt für Malapropismen und Verballhornungen. Show me the particulars, not the perpendiculars.
  6. Good writing is clear, concise, and coherent (the three Cs). Wenn man ins Schwafeln gerät, hat man weder clear, noch concise noch coherent geschrieben.
  7. Ein juristischer Fachübersetzer oder eine juristische Fachübersetzerin sollte bei Bedarf während der Vertragsgestaltung eingeschaltet werden (bei Übersetzungsfragen oder zur Gestaltung zweisprachiger Übersetzungen etwa), um den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen dort zu helfen, wo sie nicht nur mit ihrem Latein, sondern auch mit ihrem Englisch am Ende sind.
  8. Zu guter Letzt: Lesen Sie The Elements of Style.
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8 Kommentare

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Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Übersetzer und Übersetzerinnen
Ein juristischer Fachübersetzer oder eine juristische Fachübersetzerin

Sind das wirklich "The Elements of Style"? Ich unterbreite unaufgefordert folgenden Ratschlag: "Bei der vollständigen Paarform erfolgt die Verbindung der weiblichen mit der männlichen Form mittels Konjunktion. Grundsätzlich ist bei der Paarform die feminine Form an die erste Stelle zu setzen" (so Leitfaden TU Braunschweig, "Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern an der Technischen Universität Braunschweig - Leitfaden für geschlechtergerechtes Formulieren")

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Sagt man im Englischen nicht auch "ladies and gentlemen", also die feminine Form "ladies" vor den maskulinen "gentlemen"?

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Aber »Damen und Herren« hätte ich richtig gehabt; das ist ein fest stehender Begriff sozusagen. Ich bin schon immer davon ausgegangen, dass das Wichtigste/die Betonung am Ende eines Satzteils steht. Das sieht man bei mancher deutschsprachiger Literatur. Dazu fällt mir spontan nur der Anfang von Franz Kafkas »Die Verwandlung« ein:

Als Gregor Samsa eines Morgens aus unruhigen Träumen erwachte, fand er sich in seinem Bett zu einem ungeheueren Ungeziefer verwandelt. Er lag auf seinem panzerartig harten Rücken und sah, wenn er den Kopf ein wenig hob, seinen gewölbten, braunen, von bogenförmigen Versteifungen geteilten Bauch, auf dessen Höhe sich die Bettdecke, zum gänzlichen Niedergleiten bereit, kaum noch erhalten konnte. Seine vielen, im Vergleich zu seinem sonstigen Umfang kläglich dünnen Beine flimmerten ihm hilflos vor den Augen.

Oder so ähnlich.

...Dass ich die weibliche Form immer am Ende hatte, war wirklich als Zeichen des Respekts gemeint. Ich halte Frauen für die besseren Menschen. Und ich bin nicht auf die Idee gekommen, dass die Gendergerechtigkeit einer Vorschrift unterliegen soll, und schon gar nicht darauf, dass diese Vorschrift BS entstammen könnte (was ich zugegebenermaßen zunächst als Witz verstanden habe; ich dachte, die Kommentatorin/der Kommentator (Sie?) mich veräppeln wollte).

Das Bestehen einer festen Regel oder auch nur soziale Üblichkeit, die "-innen" zuerst zu nennen, bestreite ich mit Nichtwissen.

Die Damen aus Höflichkeit immer zuerst zu nennen, ist übrigens selbst wieder Ungleichbehandlung.

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Herrn oder Frau "Leser": Satz 1: in der Anrede wohl ja. Sonst aber haben  Sie Recht. Wenn man schon vom "Normalen" ausgeht: Es werden Menschen in Gruppierungeen immer so bezeichnet wie bs vor 20 Jahren üblich. "Rechtsanwälte", "Notare", "Architekten", "Idioten", "Verbrecher"  usw. Wer darauf besteht, mag ja auch "Idiot_#*/Innen" erwähnen. In Großbritannien stört sich übrigens auch niemand daran, dass momentan und schon seit Längerem  Prozessrubren lauten "regina v. xy", vormals "rex v.  xy". Ausgesprochen englisch. Ichhatte auch kein rbemdmit seinerzeit ein m.-v.Gesetz ( ich meine mich zu erinnern: Abfallgesetz o.ä.) , in dem die oberste Landesbehörde als "Ministerin für..." bezeichnet wurde. Fand ich an englische Sitten originell angepasst. Habe auch dringend vermutet, dass die Kompetenzzuordnug auch dann gelten würde, wenn ein Mann den Ministerposten innehätte. Das Grundgesetz kennt bis heute nur den "Bundeskanzler". Zweifelt irgendjemand daran, dass das Amt momentan besetzt ist?- ( Ob gut ,ist hier nicht Thema.) 

Das Beschriebene ist weniger ein Problem der Übersetzung oder der Verwendung fremder Sprachen! Diesselben Themen treten auch schon in deutschen Verträgen auf. Jeder schreibt oder sagt was er versteht oder verstanden haben will - und glaubt, damit sei absolute Klarheit eingetreten. Hinterher stellt man fest, dass dem nicht so war. Getreu dem Motto von Alain Greenspan: " I know you think you understand what you thought I said but I'm not sure you realize that what you heard is not what I meant.”

Die Verwendung der Muttersprache oder der eigenen jur. Fachsprache mag insofern etwas mehr Sicherheit bieten, was die Grenzen der Auslegung und Dehnbarkeit angeht. Aber wirklich sicheres Terrain ist die menschliche Kommunikation auch heute nicht. Wichtig wäre, dass sich Menschen rückversichern, ob das was sie sagen wollen, beim anderen auch angekommen ist. Weniger Fachtermini wären da eher hilfreich. Zum in der Fremdsprache hinzukommt, dass diese zwar übersetzungstechnisch "korrekt" aber möglicherweise in jur. Hinsicht nicht zutreffend sind, weil das rechtliche Konzept im anderen Recht ein ganz anderes ist. Zur Abgrenzung einer Termination von einer Rescission muss man schon verstanden haben, was das im jeweiligen Recht bedeutet und ob das den konkreten Anwendungsfall betrifft. Ein Wörterbuch hilft da nicht weit. Wenn es um korrekte ausländische Rechtssprache geht, hilft nur ein ausländischer Rechtsanwalt, der im ausländischen Recht zuhause ist. WEnn es um Englische Verträge nach Schweizer REcht und mit ICC-Schiedsklausel zwischen einer Französischen und einer chinesischen Firma geht, ist am Ende eh egal, ob das Englisch wasserdicht ist. Hier wird man Auslegungsprobleme nie ganz verhindern können. Eine Alterantive kann sein, gar nicht erst zu viele Fachtermini im Vertrag anzusammeln, sondern - auch wenn unbefriedigend -sprachlich auf einer niedrigeren Ebene zu verharren.

Zunächst: herzlichen Dank für das Zitat von Greenspan. Einfach klasse!

Im Grunde genommen stimme ich Ihnen fast zu 100% zu. Nur in zwei Punkten nicht. Erstens: Bei den sprachlichen Problemen, die bei der Art der oben besprochenen Verträge auftauchen, handelt es sich nicht um gewöhnliche Probleme der menschlichen Kommunikation und auch nicht immer um besondere Auslegungsprobleme dieses oder jenes terminus technicus. Das sind ernsthafte und interessante Probleme, mit denen man leben muss und soll (alles andere wäre langweilig). Vielmehr handelt es sich erfahrungsgemäß um den Missbrauch alltäglicher englischer Wörter oder gar die Nicht-Beherrschung des englischen Satzbaus. Ersteres war der Grund für meinen (durchaus polemisch, aber auch ernsthaft gemeinten) Vorschlag, dass man sich auf ein Wörterbuch einigen sollte. Letzteres war der Grund für mein Vorschlag, dass man »The Elements of Style« lesen sollte. Zweitens: Eine Alternative wäre m.E., dass (um bei Ihrem Beispiel zu bleiben) die französische und die chinesische Firma eine Übersetzung aus dem Deutschem jeweils ins Französische und ins Chinesische beauftragen. Vielleicht ist diese Alternative realitätsfremd. Vielleicht wollen Mandanten und Mandantinnen wirklich Kosten sparen und kein Geld für Übersetzungen ausgeben. Aber sind Übersetzungen wirklich so kostspielig wie ein Streitverfahren? Ich meine, wenn man eh davon ausgeht, dass Auslegungsprobleme in der Zukunft vorliegen werden, ist es nicht eher ratsam, ein kostspieliges Streitverfahren auf deren Grundlage zu vermeiden ... oder zumindest die mit dem Deal einhergehenden Risiken auf die üblichen Risiken von Deals der entsprechenden Art einzuschränken und diese Risiken nicht durch Sprachprobleme zu erschweren.

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