Unkostenpauschale nach Unfall: 30 Euro

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.10.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht5|13806 Aufrufe

Sehr gut! Offenbar war die gegnerische Versichrung knauserig. Sie hatte nur 25 Euro Unkostenpauschale gezahlt, nicht die gewünschten 30 Euro. Aber die Klägerin ließ sich das nicht gefallen. Sie klagte. Streitwert: 5 Euro! Und sie hatte recht!

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Demnach hat die Klage grötenteils Erfolg, sie ist zulässig und größtenteils begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Sonthofen gemäß den §§ 32 ZPO, 20 StVG, 23 Nr. 1, 71 I GVG örtlich sowie sachlich zur Entscheidung zuständig.

Die Klage ist größtenteils auch begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 5 € restlicher Unkostenpauschale gegenüber der Beklagten gem. § 115 I Nr. 1 VVG, § 7 I StVG, 823 BGB zu.

Bei der sog. Unkostenpauschale handelt es sich um eine pauschalierte Abfindung für Aufwendungen, bei denen auf den Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen verzichtet wird. Bei einem Unfallschaden (Haftpflichtschaden) entstehen dem Geschädigten in der Regel Aufwendungen (Telefon, Schreib-/Druckkosten, Porto (bspw. werden Rechnungen und Gutachten regelmäßig noch per Post versandt), Fahrtkosten (z.B. zu Werkstatt und Rechtsanwalt), Parkgebühren usw.), die durch die Unkostenpauschale abgegolten werden. Deren Höhe wird gem. § 287 ZPO durch das Gericht nach freier Überzeugung geschätzt und variiert deshalb naturgemäß zwischen den einzelnen Gerichten. Die zuständigen Richter des Amtsgerichts Sonthofen schätzen die entstandenen pauschalierten Kosten unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der allgemeinen Kostensteigerung in ständiger Rechtsprechung auf 30 €.

Hierauf hat die Beklagte bislang lediglich 25 € bezahlt, weshalb dem Kläger die noch ausstehenden 5 € zuzusprechen waren.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Unter Berücksichtigung einer vierwöchigen Prüffrist und der Annahme, dass das Schrieben vom 08.05.2018 spätestens nach 2 Tagen zuging, befindet sich die Beklagte seit 08.06.2018 in Verzug

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

AG Sonthofen Endurteil v. 3.9.2018 – 1 C 428/18, BeckRS 2018, 21979

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5 Kommentare

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Zunächst stutzt man. Dann fiel mir ein aus junger Anwaltszeit: Merkwürig - da ließen Versandhändler Beträge von albernen 40 DM einklagen. Nach einigem nachdenken: lässt man erst einmal einen gewissen Betrag uneingeklagt, so spricht sich das herum und breitflächig wird quasi rabattiert. So bleibt gar nichts anderes übrig, als Minibeträge im Fall von Massensachen einzuklagen. Den pädagogischen Effekt haben dann die Prozesskosten für Beklagte.

Das stimmt doch einfach nicht! die 50,00 DM gab es selbst schon seit unvordenklichen Zeiten, ich weiß gar nicht mehr, seit wann. Bei der Euro-Umstellung wurden diese dann auf 25,00 EUR umgestellt, was alleine schon eine Minderung bedeutete, denn eigentlich wären es 25,56 EUR. Eine einvernehmliche Steigerung auf nunmehr 30,00 EUR ist angesichts dessen und des allgemeinen Anstiegs der Lebenshaltungskosten mehr als überfällig.

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Nein, 25 € reichen einfach nicht, weil man/frau/* schließlich auch ein Mobiltelefon beim Unfall dabei haben muss, um die notwendigen Fotos zum Beweissicherung zu schießen. Die Polizei kommt bei reinen Sachschäden nicht mehr. Und was kostet das Telefon? Sehr viel Geld. Und da ist es angemessen, wenigstens 30 € an UKP zu verlangen.

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