Für die anwaltliche Praxis: Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.10.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|6656 Aufrufe

Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1.1.2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist.

BAG, Beschluss vom 15.8.2018 - 2 AZN 296/18, NZA 2018, 1214

Es genügt also nicht (mehr), dass nur die elektronische Sendung mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Vielmehr muss auch das (jedes) Dokument, das an das Gericht übersandt wird, entsprechend elektronisch signiert sein. Der Beschluss des BAG hat deshalb weitreichende Bedeutung, weil § 130a Abs. 3 ZPO nicht nur für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG, sondern für alle Instanzen und dort für alle vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter gilt (§ 130a Abs. 1 ZPO).

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4 Kommentare

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Und wie sieht das jetzt mit dem beA aus? Reicht die Verwendung des beA oder reicht sie nicht? Erfüllt das beA die vom BAG aufgestellten Anforderungen?

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§ 130a Abs. 3 ZPO besagt eigentlich, dass elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) versendet werden können, wenn sie (einfach) von der verantwortenden Person signiert sind und von dieser auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO besagt, dass der Übermittlungsweg zwischen dem beA  und der elektronischen Poststelle des Gerichts ein solcher sicheren Übermittlungsweg ist. Einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) bedarf es danach eigentlich nicht in jedem Fall. Komisch...

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Ich halte die Entscheidung des BAG für falsch, weil sie überzogen ist und den Zugang zum BAG "aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise" (BVerfG Beschluss vom 04.7.2002 - 2 BvR 2168/00) erschwert. Außerdem ist sie mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und der daraus abgeleiteten gerichtlichen Hinweispflicht (§ 130a VI 1 ZPO) nicht vereinbar.

Grundsätzlich ist die handschriftliche Unterschrift ein Formerfordernis für Schriftlichkeit. Sieht die Verfahrensordnung Schriftlichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels vor, dann ist ein ohne handschriftliche Unterschrift eingelegtes Rechtsmittel nicht automatisch unzulässig. Denn die Unterschrift ist nicht Selbstzweck der Form.

"Doch lässt sich daraus nicht der - vom Landgericht gezogene Schluss - ableiten, die Schriftform sei in jedem Fall verletzt, wenn das Schriftstück nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Namen des Beschwerdeführers schließe.

Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.; 144, 160, 162). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 <54>; 63, 246 <248>; 67, 385 <388 f.>) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 -; s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444). Diesem Verzicht auf die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift hat sich das Bundesverfassungsgericht, das entscheidend darauf abstellt, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist, für die Auslegung des Schriftformerfordernisses in § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angeschlossen (vgl. BVerfGE 15, 288 <291 f.>)." (BVerfG Beschluss vom 04.7.2002 - 2 BvR 2168/00, Rn. 22-23)

Ähnliche Erwägungen dürften auch für die elektronische Signatur gelten. Denn auch sie ist nicht Selbstzweck der Form. Mag auch eine Container-Signatur nach § 4 II ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) nicht geeignet sein ("Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden"). Jedenfalls sieht § 130a VI 1 ZPO eine gerichtliche Hinweispflicht in diesen Fällen vor:

"Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen."

Das Gesetz spricht von einem Dokument, das "zur Bearbeitung nicht geeignet" ist. Das BAG differenziert aber an dieser Stelle in nicht nachvollziehbarer Weise zwischen Form- und Format-Fehlern und begrenzt die Hinweispflicht lediglich auf Format-Fehler. Dokumente, die von dem PDF- oder RTF-Format abweichen, dürften gewiss für die Bearbeitung nicht geeignet sein. Das gilt aber gleichermaßen auch für Dokumente, die mit einer Container-Signatur gezeichnet sind. Das BAG führt ja selbst zuvor noch aus, dass die Container-Signatur "die Verarbeitung durch das Gericht erheblich erschweren" könnte(2 AZN 269/181, Rn 6):

"Nach der Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV kann "die qualifizierte elektronische Signatur ... entweder in die jeweilige Datei eingebettet (‚Inline-Signatur‘) oder ... der Datei beigefügt werden (‚Detached-Signatur‘)". "Würde hingegen die Datei mit der qualifizierten elektronischen Signatur umhüllt (‚Container-‘ oder ‚Envelope-Signatur‘), könnte dies die Verarbeitung durch das Gericht erheblich erschweren" (vgl. BR-Drs. 645/17 S. 17)."

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Das Aktenzeichen des BAG  - oben im Beitrag - hat einen Zahlendreher. Richtig muss es heißen:

2 AZN 269/18

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