OLG Düsseldorf: Erbschein trotz notarieller letztwilliger Verfügung für Grundbuchberichtigung

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 10.10.2018
Rechtsgebiete: Erbrecht|2872 Aufrufe

Im Zuge der älter werdenden Bevölkerung mehren sich die Fälle, in denen nach dem Erbfall letztwillige Verfügungen mit dem Argument der Testierunfähigkeit angegriffen werden (§ 2229 Abs. 4 BGB). Derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, muss Vorsorge gegen Verschlechterung des Nachlasses treffen. Schwieriger ist dies, wenn eine notarielle letztwillige Verfügung vorliegt. So kann sich der so ausgewiesene Erbe in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll legitimieren und auch die Grundbuchberichtigung beantragen.

In dem vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 20.07.2018 entschiedenen Fall hat der testamentarische Alleinerbe unter Bezugnahme auf einen notariellen Immobilienkaufvertrag die Grundbuchberichtigung auf sich und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers beantragt (Az. I-3 Wx 259/17, BeckRS 2018, 22617). Laut 3. Zivilsenat ist eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit dem ein Erbschein gefordert wird, nicht zu beanstanden. So gab es in dem Fall „tatsächliche und ernsthafte Zweifel“ an der Wirksamkeit des Testamentes aufgrund etwaiger Testierunfähigkeit. Dabei bezog sich der Zivilsenat vor allem auf eine mehrere Jahre zuvor im Betreuungsverfahren festgestellte, die freie Willensbestimmung ausschließende, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit infolge einer mittelgradigen Demenz. Schon das Grundbuchamt hatte in die Betreuungsakte und dann auch in die Nachlassakte Einsicht genommen.

Richtigerweise hat der Zivilsenat den Stellungnahmen des Notars, der das Testament beurkundet hatte, „kein ausschlaggebendes Gewicht“ im Hinblick auf die fragliche Testierfähigkeit beigemessen.

Praktikerhinweis: Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testamentes beruft, sollte grundsätzlich eine Art Schutzschrift an das Grundbuchamt senden (Muster bei BeckOF ErbR/Horn Form. 5.13.7). So kann das Grundbuchamt – untechnisch – „bösgläubig“ gemacht werden. Dies empfiehlt sich auch bei privatschriftlichen Testamenten, da ungewiss ist, ob nicht durch transmortale Vollmacht eine nachlasszugehörige Immobilie verkauft wird. Dann wird eine Voreintragung der Erben nicht erforderlich sein.

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