BMJV veröffentlicht RefE ARUG II

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 12.10.2018

In dieser Woche hat das BMJV den lange erwarteten RefE zum ARUG II veröffentlicht. Hintergrund ist, dass die RL 2007/36/EG i.d.F. der Änderungs-RL (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17.5.2017 breitflächige neue Vorgaben zur Stärkung der Aktionärsrechte und der Transparenz macht. Diese sind bis zum 10.6.2019 in nationales Recht umzusetzen.

Im Einzelnen geht es im RefE des ARUG II um folgende Punkte:

1. Say on Pay

In börsennotierten Gesellschaften soll der Aufsichtsrat ein „allgemein verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder“ beschließen, die sog. Vergütungspolitik (§ 87a AktG-E). Darüber soll sodann die Hautversammlung abstimmen, und zwar bei jeder wesentlichen Änderung der Vergütungspolitik, mindestens aber alle vier Jahre – und wie schon bisher mit rein konsultativem Charakter. Bei Missbilligung soll der folgenden Hauptversammlung aber eine überprüfte Vergütungspolitik vorzulegen sein (§ 120a Abs. 1–3 AktG-E).

Mindestens alle vier Jahre soll auch ein Hauptversammlungsbeschluss über die Vergütung (nicht nur: System/Politik) der Aufsichtsratsmitglieder einzuholen sein (§ 113 Abs. 3 AktG-E) – und zwar unabhängig davon, dass diese weiterhin per Satzung festgelegt werden kann und dieses Vorgehen auch der gängigen Praxis entspricht.

Überdies fordert § 162 AktG-E einen jährlichen allgemein verständlichen Bericht über die im vergangenen Geschäftsjahr gewährte oder geschuldete Organvergütung. Hierbei bedarf es individualisierter Angaben nicht nur für Vorstands-, sondern auch für Aufsichtsratsmitglieder. Erstattet werden soll der Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. Überdies soll es eine Prüfung durch den Abschlussprüfer geben. Darüber ist wiederum ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstatten, der dem Vergütungsbericht beizufügen sein soll.

Über die Billigung des geprüften Vergütungsberichts soll ebenfalls die Hauptversammlung beschließen. Dabei handelt es sich dann naturgemäß um ein jährliches Votum und somit einen neuen Pflichtpunkt jeder ordentlichen Hauptversammlung (§ 120a Abs. 4 AktG-E).

2. Know Your Shareholder

Die §§ 67a–67f AktG-E regeln sehr kleinteilig, wie die unmittelbare Kommunikation zwischen börsennotierten Gesellschaften und ihren Aktionären erleichtert bzw. ermöglicht werden soll. Börsennotierte Gesellschaften erhalten danach das Recht, von Intermediären Informationen zu ihren Aktionären zu erfragen. Intermediäre sind umgekehrt verpflichtet, entsprechende Informationen über die Identität der Aktionäre an die Gesellschaft weiterzuleiten. Die „Anonymität“ der Anteilseigner geht dadurch auch bei Inhaberaktien weitgehend verloren – de facto werden Namensaktie und Inhaberaktie einander weiter angenähert.

Den nicht-börsennotierten Gesellschaften soll freigestellt werden, in ihre Satzung ebenfalls ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber den Intermediären aufzunehmen – d.h. der Gesellschaftsvertrag soll Dritte entsprechend verpflichten können ...

3. Related Party Transactions

Die Regeln zu den Geschäften mit nahestehenden Informationen haben ihren Standort in §§ 111a–111c AktG-E. Schon dies zeigt: Der deutsche Gesetzgeber hat hier – wenig überraschend – für einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats optiert, nicht also für eine Zustimmung durch die streng formalisierte und daher überaus „schwerfällige“ Hauptversammlung.

Der Schwellenwert für ein zustimmungspflichtiges Geschäft mit nahestehenden Personen wird hoch angesetzt: Sein wirtschaftlicher Wert muss allein oder zusammen mit den innerhalb der letzten zwölf Monate vor Abschluss des Geschäfts mit derselben Person getätigten Geschäften 2,5% der Summe aus dem Anlagevermögen und Umlaufvermögen der Gesellschaft gem. § 266 Abs. 2 lit. A und B HGB nach Maßgabe des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses übersteigen.

Gänzlich ausgenommen sind Geschäfte im Vertragskonzern, Geschäfte mit 100%igen Tochtergesellschaften sowie marktübliche Geschäfte im ordentlichen Geschäftsgang.

4. Institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater

Institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sollen weitreichenden Transparenzpflichten unterworfen werden, betreffend ihre Mitwirkungspolitik, ihr Anlageverhalten sowie ihr Geschäftsmodell (§§ 134a–134d AktG-E).

Im „Kielwasser“ des ARUG II dürfte sich in den nächsten Wochen auch die Regierungskommission DCGK mit einem Vorschlag für einen „generalüberholten“ Kodex zu Wort melden. Denn sie hatte angekündigt, bis zur Veröffentlichung des RefE zum ARUG II zuzuwarten. Eine kontroverse Diskussion der dafür angekündigten Punkte ist jetzt schon sicher. Es bleibt also spannend ...

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