Urlaubsansprüche im Blockmodell der Altersteilzeit auch in der Freistellungsphase?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.11.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|33835 Aufrufe

Das Urlaubsrecht ist nach den neuen Entscheidungen des EuGH wieder ein Topthema. Vieles ist derzeit im Fluss. Ein praktisch bedeutsames Problem ist zuletzt durch zwei konträre Entscheidungen der Arbeitsgerichte Essen und Aachen ins Rampenlicht gerückt worden: Wie steht es eigentlich um Urlaubsansprüche im Blockmodell der Alterszeit soweit es um die Freistellungsphase geht? Kann es sein, dass auch in dieser Phase Urlaubsansprüche entstehen?

Verneint wird diese Frage vom ArbG Essen (8.3.2018 – 1 Ca 2868/17, BeckRS 2018, 11915). Das Gericht führt aus, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell entstünden keine (neuen) Urlaubsansprüche; diese seien bereits aufgrund der Besonderheit der Verteilung der Arbeitszeiten im Blockmodell der Altersteilzeit während der aktiven Phase erfüllt. Dass in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell (weitere) Urlaubsansprüche nicht zu erfüllen seien, ergäbe sich aus der Besonderheit der Arbeitszeitmodells: Bereits bei Vereinbarung der Altersteilzeit sei den Parteien bekannt, dass Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase tatsächlich nicht gewährt werden könnten. Die Urlaubsansprüche würden deshalb - entsprechend der Arbeitspflicht - in der aktiven Phase erfüllt. Sie würden auch nicht gekürzt gewährt, denn der Arbeitnehmer erhalte in dieser Phase die urlaubsbedingte Freistellung entsprechend seiner (vollen) Arbeitszeit. Die Urlaubsgewährung werde also „vorgezogen“ wie auch die Arbeitsleistung. Die Urlaubsdauer für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit werde nicht gekürzt, sondern entsprechend dem Arbeitszeitmodell angepasst.

Den entgegengesetzten Standpunkt nimmt das ArbG Aachen (22.03.2018 - 2 Ca 706/17, BeckRS 2018, 17879) ein. Während der Passivphase der Altersteilzeit bestehe ein Urlaubsanspruch. Er könne einzelvertraglich auch nicht abbedungen werden. Das Gericht hebt hervor, Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsanspruchs nach §§ und 3 BUrlG sei allein das Bestehen eines. Das Vertragsverhältnis bestehe mit seinen Pflichten für Arbeitgeber und -nehmer jedoch in der Passivphase unverändert fort. Wie das Arbeitspensum und die Arbeitszeit während der Altersteilzeit tatsächlich verteilt würden, sei eine von rechtlichen Erwägungen unabhängige Überlegung der Vertragsparteien. Das mutet etwas lebensfremd an. Aber daran haben wir uns im Urlaubsrecht ja schon seit längerem gewöhnt.

Wünschenswert wäre eine alsbaldige höchstrichterliche Klärung dieser Streitfrage. Immerhin soll gegen das Urteil des ArbG Aachen Berufung zum LAG Köln (unter dem Aktenzeichen 7 Sa 269/18) eingelegt worden sein.

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