Ran an den Speck - Abmahnung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|4898 Aufrufe

Die Vorweihnachtszeit führt ja angesichts von Schokoladen-Nikoläusen, Dominosteinen und Christstollen nicht selten zu einer gewissen Gewichtszunahme. Da passt folgender Fall des ArbG Düsseldorf gut ins Bild:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Der Kläger ist als Redakteur bei der "Wirtschaftswoche" beschäftigt. Eine journalistische Tätigkeit für andere Verlage ist ihm in "gelegentlichen Einzelfällen" gestattet. Allerdings bedarf er nach seinem Arbeitsvertrag zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe von Nachrichten und Unterlagen, die ihm bei seiner Tätigkeit für die "Wirtschaftswoche" bekannt geworden sind, der schriftlichen Einwilligung der Chefredaktion.

Im September 2017 befand sich der Kläger für die Beklagte auf einer Dienstreise in den USA. Von dort sollte er über die Eröffnung der Fabrik eines deutschen Unternehmens in Illinois berichten. Zu diesem Zwecke nahm er in Illinois an einem Firmenevent teil, über das er anschließend einen Bericht verfasste. Diesen versandte er noch am selben Tag an die Online-Redaktion der Wirtschaftswoche. Bestandteil des Berichts war auch eine Schilderung des Klägers über den Verlauf eines Gespräches mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht, etwas zu essen, habe der Kläger dieser gegenüber damit begründet, dass er „zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Diese Aussage habe die Unternehmerin dadurch „überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe.

Diese Textpassage wurde von der Online-Redaktion gestrichen. Der Bericht wurde ohne diese veröffentlicht. Nach seiner Rückkehr aus den USA suchte der Kläger den Chefredakteur auf und bat ihn, noch einmal zu überlegen, den Vorfall zu veröffentlichen. Der Chefredakteur war der Auffassung, dass eine Veröffentlichung nicht erfolgen solle.

Anlässlich der #MeToo-Debatte veröffentlichte der Kläger seinen Bericht im März 2018 in der "Tageszeitung" (taz) unter dem Titel „Ran an den Speck“. In diesem schreibt er u.a.:

Daraufhin greift die Chefin über Milliardenumsatz, Tausende Mitarbeiter und Gesprächspartnerin politischer Topkreise kurz entschlossen zu. Sekundenschnell schiebt ihre Hand mein Jackett beiseite und kneift mir kräftig in die Hüfte. ...  Hätte sich ein Unternehmer dasselbe bei einer Journalistin erlaubt, könnte ihn das schwer in die Bredouille bringen. Und hätte umgekehrt ich als Journalist die Taille der Firmenchefin einem Greiftest unterzogen, dann würde meine Karriere womöglich einen empfindlichen Knick erfahren. Ich wurde vor Publikum instrumentalisiert zum Objekt einer Geste, die als einseitig jovialer Spaß - sozial gesehen nur in eine Richtung funktioniert: von oben herab.

Daraufhin erhielt der Kläger eine Abmahnung. Seine Arbeitgeberin hält ihm vor, er habe unter Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Nebentätigkeitsverbot Informationen, die er im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit für die Wirtschaftswoche erlangt habe, ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Verlag publiziert. Seine Klage auf Entfernung der Abmahnung blieb erstinstanzlich ohne Erfolg:

"Sieht eine arbeitsvertragliche Klausel vor, dass der bei einem Verlag angestellte Redakteur zur anderweitigen Verwertung der ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten der schriftlichen Einwilligung bedarf, so ist der Redakteur nicht berechtigt, einen Vorfall, der sich auf einem im Rahmen einer Dienstreise besuchten Firmenevent zugetragen und ihn auch persönlich betroffen hat, zum Gegenstand einer Veröffentlichung für einen anderen Verlag zu machen, ohne zuvor die Einwilligung einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin selbst eine Veröffentlichung abgelehnt hat und unabhängig davon, ob der Redakteur einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis gehabt hätte."

ArbG Düsseldorf, Urt. vom 24.8.2018 - 4 Ca 3038/18, BeckRS 2018, 24317

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7 Kommentare

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Von einem erwachsenen Mann hätte man mehr Souveränität erwarten können. Insofern ist das Vorgehen des AG und die Entscheidung des ArbG denn auch auch konsequent und logisch.

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Sicherlich nicht, man kann sich über Nebensächlichkeiten empören oder es auch lassen. Sich in einem Empörungfuror allerdings an arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vorbei "zu mogeln" und zu glauben das hätte keine Konsequenzen, zeugt entweder von Naivität oder Borniertheit.

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Der Mann verdient den Pulitzer-Preis. Mit dem verdient er auch was bei einem Qualitätsblatt. Köstliche Geschichte ! 

Das Anliegen des Redakteurs, diesen Teil der Geschichte an die Öffentlichkeit zu bringen, ist mindestens nachvollziehbar.

Durfte sein Chefredakteur den Bericht kürzen? Ja, sicherlich.
Hätte er es tun sollen? Eher nicht, das Detail erscheint durchaus berichtenswert.

Durfte der Redakteur die Geschichte dann ohne Einwilligung anderswo veröffentlichen? Nein, eher nicht.
Hätte er es lassen sollen? War eine Abmahnung vielleicht wert.

Hätte die WiWo es auf eine Klage ankommen lassen sollen? Eher nciht, ist ein Streit um des Kaisers Bart.
Hätte der Redakteur es auf eine Klage ankommen lassen sollen? Seine Geschichte erfährt dadurch mehr Publizität. Wieso also nicht.

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usammenhang ist zu erkennen gesamtgesellchaftlich nicht nur mit dem #metoo - Wabern. Vielmehr auch mit Ulfkottes Diagnose zur "Unabhängigkeit" der Presse. Warum denn wohl hat die Chefredaktion herausgestrichen? Um das gute Wetter bei einem Unternehmen nicht zu trüben?

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