Reform der Grunderwerbsteuer bei Share Deals

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 07.12.2018

Die Finanzminister der Länder haben laut einer Pressemeldung des Hessischen Finanzministeriums am 29. November 2018 einen erneuten Beschluss zur Reform der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf Share Deals gefasst. Demnach sollen die am 21. Juni 2018 beschlossenen Reformvorschläge (vgl. Pressemeldung vom 21. Juni 2018) aufgegriffen und im Wesentlichen weiterverfolgt werden. Ein Gesetzentwurf liegt derzeit noch nicht vor.

Insbesondere soll auch eine (bloße) Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft – wie derzeit nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei Personengesellschaften – steuerpflichtig werden. Unter Berücksichtigung weiterer geplanter Änderungen soll die Steuerpflicht in solchen Fällen zukünftig bei einem Übergang von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft an (beliebig viele) Neugesellschafter innerhalb von zehn Jahren eingreifen. Ziel der Regelung ist nach der Finanzministerkonferenz, dass ein grunderwerbsteuerfreier Erwerb nur möglich sein soll, wenn ein Altgesellschafter in nennenswertem Umfang beteiligt bleibt. Ein steuerfreier Erwerb durch einen Investor und einen „mitgebrachten“ Co-Investor soll somit erschwert werden.

Nähere Details sind derzeit noch nicht bekannt. So ist beispielsweise unklar, ob gegebenenfalls eine Sonderregelung für börsennotierte Gesellschaften eingeführt werden könnte. Auch der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der verschärften Regelungen ist derzeit noch nicht bekannt. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der frühestmögliche Zeitpunkt hierfür bei einem Regierungsentwurf die Zuleitung zum Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sein. Dem Vernehmen nach wird derzeit eine Übergangsregelung diskutiert, nach der eine steuerfreie Aufstockung für vor der Reform durchgeführte Beteiligungserwerbe zwischen 90 % und 94,9 % verhindert werden soll.

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