Arrestforderung nicht für den Gegenstandswert maßgeblich
von , veröffentlicht am 08.12.2018Der BGH hat sich im Beschluss vom 8.11.2018 - III ZR 191/17 - mit der Frage befasst, welcher Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten Maßnahmen VV 4142 RVG im Falle eines dinglichen Arrests zugrunde zulegen ist. Entgegen der überwiegenden Meinung ist nach dem BGH beim dinglichen Arrest als Gegenstandswert nicht ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs festzusetzen, sondern maßgeblich ist der Wert der Gegenstände, auf die im Wege der Arreszvollziehung zurückgegriffen werden kann. Für den BGH spielte der Gesichtspunkt auch eine Rolle, dass ansonsten sich ein Vergütungsanspruch des Verteidigers ergeben könnte, der konkreten Fall mehr als das Doppelte des zu pfändenden Vermögens des Mandanten ausmacht.
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