Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten: Kostenentscheidung bei der Einstellung wegen Verfahrenshindernisses "wie immer"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.12.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|9377 Aufrufe

Dass bei Tod des Angeklagten/Betroffenen das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt wird, weiß heute eigentlich jeder. Früher war das streitig. Wie ist das aber mit der Kosten- und Auslagenentscheidung? "Läfut normal!" ruft der BGH!

 

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird
davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten
aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen
und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist
dieser am 1. September 2018 verstorben.
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH,
Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene
Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten
nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses
allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der
Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig
verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel
des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 22. August 2018 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte,
erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten
aufzuerlegen
(vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14). 

 

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - 2 StR 360/18

 

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